Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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BE. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüring'schen Zoll= und Handels-Ver- 
eine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, 
und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen Erleichte- 
rung des gegenseitigen Verkehres. 
Artikel 1. 
Die hohen kontrahirenden Theile sind zum Zwecke der Beförderung des 
Meßverkehres der Stadt Braunschweig, und um nahmentlich den Verkauf der 
aus Preußen und den mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten 
zur dortigen Messe gebrachten Waaren an Käufer aus dem Gebiethe dieses 
Jollvereines zu erleichtern, dahin übereingekommen, daß die in den Scaaten 
des Zollvereines bestehende Vergünstigung, wonach inländische Gewerbetreibende, 
welche mit ihren Waaren ausländische Messen beziehen, die Befugniß erlangen 
können, auf dem Grunde nachgesuchter und erhaltener Meß-Erlaubnißscheine 
den unverkauften Theil der nach einem fremden Meßplatze ausgeführten Waa- 
ren steuerfrei in das Vereinsgebicth zurückzuführen, dahin erweitert werden 
seoll, daß die Waaren der mit einem Meß-Erlaubnißscheine versehenen Ver- 
käufer aus dem Zollvereine von den Messen in Braunschweig auch dann steuer- 
frei in das Gebieth desselben zurückgebracht werden dürfen, wenn die Ein- 
führung durch die Käufer solcher Waaren erfolgt, und hierbei die deshalb, 
eun Folge der unter den hohen kontrahirenden Theilen getroffenen besonderen 
Verabredung, vorzuschreibenden Bedingungen und Foörmlichkeiten gehörig be- 
obachtet und erfbllt werden. 
  
Artikel 2. 
Um auch den gegenseitigen Verkehr im Allgemeinen möglichst zu beför- 
dern, wollen die zu dem Zollvereine gehörigen kontrahirenden Regierungen 
mit Rücksicht auf die geringeren Steuersäze, welche der Tarif des Hannover- 
Oldenburg-Braunschweig'schen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen 
Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs Erleichterungen bei deren Eingange 
in das Gebieth des Zollvereines durch Erlaß oder Ermäßigung der Eingangs- 
abgaben gewähren.
	        
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