Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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s) Gemaͤlde zum Restauriren, 
#)Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben, 
h) leinenes und baumwollenes Garn, letzteres jedoch in dem gewöhnlichen 
kleinen Verkehr der beiderseitigen Grenzbewohner nur in Quantitäten 
von zehen Pfund in einem Transporte, zum Färben. Bei ge- 
werblichem derartigen Verkehre in größerem Umfange mit baumwolle- 
nem Garne soll zwar diese Beschränkung der Quantitat nicht Statt 
finden, die Aus= und Wieder-Einfuhr jedoch nur über bestimmte, 
eintretenden Falles ndher zu vereinbarende Zolladmter erfolgen. 
Artikel 9. 
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, 
welche in dem einen Vereinsgebiethe amtlich abgefertigct und kolliweise unter 
Verschluß gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des anderen Ver- 
einsgebiethes in einen anderen Theil des ersteren wieder eingeführt zu wer- 
den: so soll, wenn eine Eröffnung der Kolli Seitens der Abfertigungsstellen 
in dem zu durchfahrenden Gebiethe der Revision wegen nicht nothwendig be- 
funden wird, der in dem anderen Vereinsgebiethe angelegte Verschluß nicht 
abgenommen, sondern neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden Vor- 
schriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse beibehalten werden. 
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Ab- 
kürzung des Abfertigungsverfahreno, der an den eingehenden Waaren bereits 
befindliche Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden 
wird, als genügend betrachtet und von der Anlegung eines anderweiten Ver- 
schlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann Statt fin- 
den, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter 
Verschluß gesetzt sind. 
Artikel 10. 
Zur Vermeidung des Aufenthaltes, welchen die Abfertigung der von 
Münden in das Zollvereinsgebierh ubergehenden Waaren in der gewöhnlichen 
Art an der Grenze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waa- 
ren vor ihrem Abgange von Münden durch daselbst Seitens des Zollvereines 
zu stationirende Beamte bewirkt werden. “
	        
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