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s) Gemaͤlde zum Restauriren,
#)Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben,
h) leinenes und baumwollenes Garn, letzteres jedoch in dem gewöhnlichen
kleinen Verkehr der beiderseitigen Grenzbewohner nur in Quantitäten
von zehen Pfund in einem Transporte, zum Färben. Bei ge-
werblichem derartigen Verkehre in größerem Umfange mit baumwolle-
nem Garne soll zwar diese Beschränkung der Quantitat nicht Statt
finden, die Aus= und Wieder-Einfuhr jedoch nur über bestimmte,
eintretenden Falles ndher zu vereinbarende Zolladmter erfolgen.
Artikel 9.
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über,
welche in dem einen Vereinsgebiethe amtlich abgefertigct und kolliweise unter
Verschluß gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des anderen Ver-
einsgebiethes in einen anderen Theil des ersteren wieder eingeführt zu wer-
den: so soll, wenn eine Eröffnung der Kolli Seitens der Abfertigungsstellen
in dem zu durchfahrenden Gebiethe der Revision wegen nicht nothwendig be-
funden wird, der in dem anderen Vereinsgebiethe angelegte Verschluß nicht
abgenommen, sondern neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden Vor-
schriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse beibehalten werden.
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Ab-
kürzung des Abfertigungsverfahreno, der an den eingehenden Waaren bereits
befindliche Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden
wird, als genügend betrachtet und von der Anlegung eines anderweiten Ver-
schlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann Statt fin-
den, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter
Verschluß gesetzt sind.
Artikel 10.
Zur Vermeidung des Aufenthaltes, welchen die Abfertigung der von
Münden in das Zollvereinsgebierh ubergehenden Waaren in der gewöhnlichen
Art an der Grenze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waa-
ren vor ihrem Abgange von Münden durch daselbst Seitens des Zollvereines
zu stationirende Beamte bewirkt werden. “