Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

518
8)  Dienst-Nachrichten.
Unter  dem  1.  Oktober  erhielt  der  auf  die  erledigte  Pfarrei  Menelzhofen,  Dekanats
  Wangen,  ernannte  Kaplan  Joseph  Steigmaier,  d.  Z.  in  Jony,  und
unter  dem  5.  Oktober  der  von  Ringingen  gebürtige  Vikar  Johann  Häusler,

dermal  Pfarrverweser  zu  Thannhausen,  zur  Kaplanei  in  Eberhardozell,  Oberamts  und
Dekanats  Waldsee,  die  K.  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departemenis  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Instanzen-Ordnung  bei  Gewerbe-Streitigkeiren,  die  sich  auf  Erfindungsund
  Einführungs-Patente  beziehen.

Hinsichtlich  der  Instanzen-Ordnung  bei  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Anwendung
  der  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  über  Erfindungs=  und
Einführungs-Patente  beziehen,  werden  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  6.  d.  M.  folgende  Vorschriften  ertheilt:

1)  Klagen  über  Einschränkung  oder  Verlehung  der  durch  ein  Patent  verliehenen
Berechtigung  (Gewerbe-Ordnung  Art.  1605—156)  sind  zunächst  bei  dem  Bezirkspol'zeiamt
  anzubringen,  welches  in  Fällen,  wo  es  sich  von  der  Wegnahme
nachverfertigter  Gegenstände  oder  der  Werths-Erstattung  für  solche  handelt,
nach  Maasgabe  des  durch  §g.  98  des  Verwaltungs-Edikts  bestimmten  Umfangs
der  bezirksamtlichen  Strafgewalt  entweder  selbst  zu  erkennen,  oder  die  Cntscheidung
  der  Kreis-Regierung  einzuholen  hat.

2)  Ueber  die  Nichtigerklärung  eines  Patents  (Gewerbe-Ordnung  Art.  158)  hat
in  ersier  Instanz  das  Ministerium  des  Innern,  welches  die  Patentertheilung
instruirt,  zu  erkennen.