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8) Dienst-Nachrichten.
Unter dem 1. Oktober erhielt der auf die erledigte Pfarrei Menelzhofen, Dekanats
Wangen, ernannte Kaplan Joseph Steigmaier, d. Z. in Jony, und
unter dem 5. Oktober der von Ringingen gebürtige Vikar Johann Häusler,
dermal Pfarrverweser zu Thannhausen, zur Kaplanei in Eberhardozell, Oberamts und
Dekanats Waldsee, die K. Bestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departemenis des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Instanzen-Ordnung bei Gewerbe-Streitigkeiren, die sich auf Erfindungsund
Einführungs-Patente beziehen.
Hinsichtlich der Instanzen-Ordnung bei Streitigkeiten, welche sich auf die Anwendung
der Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung über Erfindungs= und
Einführungs-Patente beziehen, werden in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner
Königlichen Majestät vom 6. d. M. folgende Vorschriften ertheilt:
1) Klagen über Einschränkung oder Verlehung der durch ein Patent verliehenen
Berechtigung (Gewerbe-Ordnung Art. 1605—156) sind zunächst bei dem Bezirkspol'zeiamt
anzubringen, welches in Fällen, wo es sich von der Wegnahme
nachverfertigter Gegenstände oder der Werths-Erstattung für solche handelt,
nach Maasgabe des durch §g. 98 des Verwaltungs-Edikts bestimmten Umfangs
der bezirksamtlichen Strafgewalt entweder selbst zu erkennen, oder die Cntscheidung
der Kreis-Regierung einzuholen hat.
2) Ueber die Nichtigerklärung eines Patents (Gewerbe-Ordnung Art. 158) hat
in ersier Instanz das Ministerium des Innern, welches die Patentertheilung
instruirt, zu erkennen.