Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Uegierungs Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
      
Weimar 1837. Nummer 2. 25. März. 
      
Bekanntmachungen. 
I. Um Zweifeln zu begegnen und die Prozeß-Kosten zu mindern, ver- 
ordnen wir: 
1) Zu Begründung einer Exekutiv-Klage auch in nicht minder- 
wichtigen Rechtssachen genügt schon die einfache Beziehung auf 
die in den Akten und Protokoll-Büchern des Prozeß-Gerichtes vorhan- 
denen Urkunden, und die Ueberreichung einer Abschrift derselben ist 
alsdann nicht erforderlich. Der Richter fügt — dafern nicht die Sache 
in einem Sühne-Termine verglichen worden — der an den Beklagten 
zu erlassenden Ladung zu dem Rechts-Termine eine Abschrift der 
fraglichen Urkunde bei und bringt eine solche erst wenn es zu einem 
rechtlichen Verfahren oder doch zu einem Rechtömittel gegen den 
sofort im ersten Termine ertheilten Bescheid kommt, auch beglaubigt 
zu den Akten. 
2) Die vorgedachten Abschriften sind bei blos persönlichen, nicht zu- 
gleich hypothekarischen, noch auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäfte be- 
ruhenden Klagen nie auf die in der Urkunde enthaltenen Grundstücks- 
verzeichnisse mit zu erstrecken. 
Weimar am 8. Februar 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
(21
	        
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