Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben den Strumpfwir= 
kern im Zunftbezirke der Stadt Apolda eine neue Zunftordnung unter dem 
7. dieses Monathes allergnädigst ertheilt, zugleich aber auch die Aufhebung 
des, mit den gegenwärtigen Handels= und Gewerbs-Verhältnissen, bezüglich 
mit dem Zunftgesetze vom 15. Mai 1821 nicht mehr im Einklange stehenden 
Strumpf-Manufaktur-Reglements vom 2. September 1723 und der dazu 
nachtraglich erlassenen Verordnungen, insbesondere der, in den Reskripten vom 
12. November 1734 und vom 5. August 1780 wegen Verpfändung und 
wegen Verkauf der Strumpfwirkerstuhle in Apolda enthaltenen Vorschriften, 
wie solche in 
Schmidts Weimarischer Gesesammlung Bd. IV S. 384 — 416 
abgedruckt sind, zu beschließen geruhet, jedoch unter folgenden, bezüglich nach 
vernommenem Gutachten der Großherzoglichen Landesregierung allhier festge- 
stellten Bestimmungen: 
1) Die, in den 899. 3, 4 und 5 des Reglements vom 2. September 1723 
geordneten Beschränkungen der Disposition des Eigenthumers über die 
Strumpfwirkerstühle treten erst mit dem 1. Januar kommenden Jah- 
res außer Wirksamkeit. Während dieser Zeit dürfen dergleichen Stühle 
nur gegen ein Zeugniß des Stadtgerichtes zu Apolda, daß der Ausfüh- 
rung ein Bedenken nicht entgegen stehe, von dort weggeschafft werden. 
2) Diejenigen Personen, welchen mit Konsens des bisherigen Manufaktur- 
Kollegiums zu Apolda ein Unterpfand auf Strumpfwirkerstühle bestellt 
worden ist, werden hierdurch aufgefordert, ihre Unterpfandsansprüche 
längstens bis zum lebten Juni dieses Jahres bei dem Stadtgerichte zu 
Apolda, welches die betheiligten Stuhlbesitzer sofort zu benachrichtigen 
und darüber zu hören hat, anzumelden, bei Vermeidung, daß außer- 
dem die Erportation solcher Strumpfwirkerstühle ein Hinderniß nicht 
finden und daß überhaupt dem bestellten Pfandrechte wegen der Kon- 
sens-Ertheilung von Seiten der Obrigkeit eine besondere Beachtung nicht 
zu Theil werden wird. 
Auf allerhöchsten Befehl wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar den 16. März 1887. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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