Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
Geimar 1837. Nummer 3. 5. April. 
  
  
Bekanutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl wird nachfolgendes Gesetz zu Abstellung des 
Vagabundirens in dem Eisenachischen Oberlande hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Eisenach am 31. März 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
G. Wittich. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Gropßherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In einigen Amtsbezirken des Eisenachischen Oberlandes hat das Vaga- 
bundiren auf solche Weise überhand genommen, daß daraus nicht nur eine 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, sondern auch die nachtheiligsten Folgen 
für den Wohlstand und für die Sittlichkeit ganzer Familien hervorzugehen drohen. 
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