Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

358  Hypothekenrechtliche  Fragen.

Die  Gleichalterigkeit  der  hier  in  Widerstreit  stehenden
Hypothekrechte  ist  von  beiden  Parteien,  wie  von  den  Vorinstanzen
  als  streitlos  angenommen.  Keine  Partei  hat
sich  auf  Priorität  der  Anmeldung  ihrer  Hypothekberechtigung
  berufen.  Das  Revisionsgericht  ist  nicht  veranlaßt,
zu  prüfen,  ob  das  Hypothekenamt  nicht  bei  den  erstmaligen
  Anmeldungen  der  beiden  Ansprüche  zur  Wahrung
der  Gläubigerrechte  anders  hätte  verfügen  sollen,  als
dadurch  geschehen  ist,  daß  die  Anträge  als  unvollziehbar
erklärt  wurden,  ferner  ob  zutreffend  erst  am  13.  März
1893  an  die  Prüfung  beider  Anmeldungen  herangetreten
und  dieser  Tag  deshalb  als  der  maßgebende  für  das
Eintragsdatum  betrachtet  wurde,  weil  erst  an  diesem  die
Möglichkeit  geboten  war,  den  A  als  Besitzer  verpfändbarer
Immobilien  im  Hypothekenbuche  einzuschreiben.  Da  der
Kläger  den  beanspruchten  Vorrang  nur  auf  die  vertragsmäßige
  Zuweisung,  nicht  auf  die  Priorität  der  Anmeldung
seines  Hypothektitels  stützt,  und  beklagterseits  nur  die  im
Vertheilungsplan  des  Vollstreckungsgerichts  angenommene
Gleichheit  beider  Hypotheken  vertheidigt  wird,  hat  die
Entscheidung  der  Vorinstanzen  von  der  Annahme  ausgehen
  dürfen,  daß  die  beiden  Forderungen  nicht  nur  an
demselben  Tage  zur  Einschreibung  gelangt,  sondern  daß
sie  auch  am  gleichen  Tage  bei  dem  Hypothekenamt  angemeldet
  worden  sind.  Aber  aus  der  Urkundenvorlage
des  Notars,  durch  welche  ermöglicht  wurde,  daß  A  in  zweiter
Rubrik  des  Hauptfoliums  bezüglich  des  Mühlanwesens
als  Eigenthümer  vorgetragen  wurde,  ergab  sich  zugleich,
daß  dieser  Eigenthümer  schon  am  24.  December
1892  über  die  zweite  Hypothekstelle  bezüglich
sämmtlicher  Immobilien  verfügt  und  den  —  domals
  offenen  oder  etwa  erst  künftig  offen  werdenden  —
zweiten  Hypothekrang  ausschließend  der  Darlehensforderung
  zugewiesen  hatte.

Zur  Entscheidung  über  Wirksamkeit  oder  Unwirksamkeit
  dieser  Rangzuweisung  gegenüber  der  vom  zweiten