358 Hypothekenrechtliche Fragen.
Die Gleichalterigkeit der hier in Widerstreit stehenden
Hypothekrechte ist von beiden Parteien, wie von den Vorinstanzen
als streitlos angenommen. Keine Partei hat
sich auf Priorität der Anmeldung ihrer Hypothekberechtigung
berufen. Das Revisionsgericht ist nicht veranlaßt,
zu prüfen, ob das Hypothekenamt nicht bei den erstmaligen
Anmeldungen der beiden Ansprüche zur Wahrung
der Gläubigerrechte anders hätte verfügen sollen, als
dadurch geschehen ist, daß die Anträge als unvollziehbar
erklärt wurden, ferner ob zutreffend erst am 13. März
1893 an die Prüfung beider Anmeldungen herangetreten
und dieser Tag deshalb als der maßgebende für das
Eintragsdatum betrachtet wurde, weil erst an diesem die
Möglichkeit geboten war, den A als Besitzer verpfändbarer
Immobilien im Hypothekenbuche einzuschreiben. Da der
Kläger den beanspruchten Vorrang nur auf die vertragsmäßige
Zuweisung, nicht auf die Priorität der Anmeldung
seines Hypothektitels stützt, und beklagterseits nur die im
Vertheilungsplan des Vollstreckungsgerichts angenommene
Gleichheit beider Hypotheken vertheidigt wird, hat die
Entscheidung der Vorinstanzen von der Annahme ausgehen
dürfen, daß die beiden Forderungen nicht nur an
demselben Tage zur Einschreibung gelangt, sondern daß
sie auch am gleichen Tage bei dem Hypothekenamt angemeldet
worden sind. Aber aus der Urkundenvorlage
des Notars, durch welche ermöglicht wurde, daß A in zweiter
Rubrik des Hauptfoliums bezüglich des Mühlanwesens
als Eigenthümer vorgetragen wurde, ergab sich zugleich,
daß dieser Eigenthümer schon am 24. December
1892 über die zweite Hypothekstelle bezüglich
sämmtlicher Immobilien verfügt und den — domals
offenen oder etwa erst künftig offen werdenden —
zweiten Hypothekrang ausschließend der Darlehensforderung
zugewiesen hatte.
Zur Entscheidung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit
dieser Rangzuweisung gegenüber der vom zweiten