Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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durch §. 69 des Gesetzes über die Heimathsverhälnisse vom 11. April 1833 
(Regierungs-Blatt v. J. 1833 S. 158) bezeichneten Falle. 
S. 5. 
Gegen denjenigen, welcher wegen des Vagabundirens bereits polizey- 
lich bestraft worden ist, ohne Unterschied, ob vor oder nach Erlassung 
dieses Gesetzes, und abermals desselben Vergehens verdächtig wird, ist die 
Untersuchung von dem Kriminal-Gerichte zu Dermbach zu führen. Wird der- 
selbe hierbei der Uebertretung dieses Gesetzes überführt: so ist von der Lan- 
desregierung zu Eisenach als der Justiz-Behörde auf Straf-Arbeitshaus, nach 
den Umständen von drei Monathen bis zu drei Jahren, zu erkennen. 
S. 6. 
Ferner wiederholte Uebertretungen dieses Gesetzes sind, wenn die polizen- 
liche Bestrafung (F. 8) und die erste justizmäßige Bestrafung (F. 5) schon er- 
folgt war, durch Erkenntniß der Landesregierung mit Zuchthaus von vier bis 
zehen Jahren und, wenn Unverbesserlichkeit anzunehmen ist, selbst mit lebens- 
länglichem Zuchthause zu bestrafen. 
S. 7. 
In dem Falle der dritten Bestrafung (F. 6) kann mit uUnserer Genehmi- 
gung auch eine Verwandlung der erkannten Freiheitsstrafe in Deportation 
in überseeische Länder eintreten. 
S. 8. 
Bei Bestimmung des Strafmaßes innerhalb der vorgeschriebenen Gren- 
zen (§§. 3, 5, 6) hat das polizeyliche, bezüglich das richterliche Ermessen be- 
sonders die längere oder kürzere Dauer des Herumschweifens, die dadurch 
für das Publikum veranlaßte größere oder geringere Belästigung und die mehr 
oder weniger geflissentliche Verschmähung des sich darbietenden erlaubten Er- 
werbes zu berücksichtigen. 
Auch soll das Vagabundiren in dem Auslande, sowie das Verleiten Anderer 
zu dem gemeinschaftlichen Vagabundiren stets die härtere Strafe zur Folge haben. 
g. 9. 
Wer sich außer dem Vagabundiren noch eines andern in den Strafge- 
setzen bedrohten Verbrechens schuldig macht, ist dafuͤr noch besonders mit der
	        
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