Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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gesetzlichen Strafe zu belegen. Auch haben durch gegenwaͤrtiges Gesetz die 
Strafen nicht aufgehoben werden sollen, womit das Mandat vom 17. Juni 
1758 das Zusammenleben mit Jauner= und Diebes-Banden und das Aufliegen 
in den Waldern auf den so genannten Feuerplätzen bedroht hat. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhandig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. März 1887. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Geredorff. D. Schweiter. 
Gesetz 
zu Abstellung des Vagabunden-Wesens 
in dem Eisenachischen Oberlande. 
II. Höchster Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Grohherzogs, 
zu Folge machen wir, mit Beziehung auf §. 106 des Gesetzes einer allgemei- 
nen Sportel= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 — wonach Staats- 
diener, welche Fourage oder Geldentschädigung für Dienstpferde beziehen, 
Transport -Gebühren nur bei Reisen in das Ausland von über 6 Meilen 
Entfernung von ihrem Wohnorte anzusprechen haben sollen — zur Nachach- 
tung für alle, unserem Bereiche angehörige, betroffene Staatödiener andurch 
bekannt, daß bei Offizial-Verrichtungen in dem Inlande für Pferdefutter, Stall= 
und Trink-Geld eine Vergütung nicht liquidirt werden darf. 
Weimar den 11. März 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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