Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

14 
gen anderen Orten jenes Bezirkes noch bestehenden Zunftverbindungen der Peit- 
schenstock-Macher von Uns genehmiget worden ist: so haben Wir auf erstatteten 
unterthänigsten Bericht Unserer Landes = Direktion und nach vernommenem Gut- 
achten Unserer Landesregierung zu Eisenach beschlossen, hinsichtlich des Gewer- 
bes der Peitschenstock-Macher in dem Amtsbezirke Kaltennordheim nunmehr 
Folgendes zu verordnen: 
1. 
Wer vom 1. May d. J. an in dem genannten Amtebezirke mit Verfer- 
tigung hölzerner Peitschenstöcke sich zu beschäftigen beabsichtiget, muß dazu 
einen, nach Ablauf jeden Jahres zu erneuernden Erlaubnißschein gegen Ent- 
richtung einer, in die Armenkasse seines Wohnortes fließenden Gebühr von 
vier Groschen Kassegeld bei Unserem Justiz-Amte Kaltennordheim lösen. Ohne 
einen solchen Schein darf weder ein biöher zünftiger Peitschenstock-Macher noch 
irgend ein anderer Bewohner des Bezirkes Peitschenstöcke fextigen. 
Zuwiderhandlungen werden mit zwei bis zehen Thalern oder statt dessen 
mit verhaltnißmäßigem Gesängnisse bestraft. 
2. 
Fuͤr mehre Personen einer und derselben Haushaltung, welche Peitschen- 
stöcke verfertigen wollen, genügt ein Erlaubnißschein, es sind aber in dem- 
selben die das Gewerbe betreibenden Personen nahmentlich aufzuführen. 
* 
Nur an diejenigen Bewohner des Amtebezirkes Kaltennordheim, welche 
mit dergleichen Erlaubnißscheinen versehen sind, darf aus Unseren Großherzog= 
lichen Forsten, sowie aus den Kirchen= und Gemeinde-Waldungen Peitschen- 
stock-Holz verabfolgt werden. 
4. 
Im Falle von dem Inhaber des Scheins in eigener Person oder unter 
seiner Theilnahme oder auch nur unter seiner Mitwissenschaft von einem Mit- 
gliede seiner Haushaltung ein Diebstahl an zu Peitschenstöcken geeignetem Holze 
begangen, oder im Falle von ihm dergleichen gestohlenes Holz Anderen abge- 
kauft und ohne bei der zuständigen Gerichtsbehörde davon ungesäumt Anzeige 
cgemacht zu haben, wirklich angenommen wird, geht die ertheilte Erlaubniß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.