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gen anderen Orten jenes Bezirkes noch bestehenden Zunftverbindungen der Peit-
schenstock-Macher von Uns genehmiget worden ist: so haben Wir auf erstatteten
unterthänigsten Bericht Unserer Landes = Direktion und nach vernommenem Gut-
achten Unserer Landesregierung zu Eisenach beschlossen, hinsichtlich des Gewer-
bes der Peitschenstock-Macher in dem Amtsbezirke Kaltennordheim nunmehr
Folgendes zu verordnen:
1.
Wer vom 1. May d. J. an in dem genannten Amtebezirke mit Verfer-
tigung hölzerner Peitschenstöcke sich zu beschäftigen beabsichtiget, muß dazu
einen, nach Ablauf jeden Jahres zu erneuernden Erlaubnißschein gegen Ent-
richtung einer, in die Armenkasse seines Wohnortes fließenden Gebühr von
vier Groschen Kassegeld bei Unserem Justiz-Amte Kaltennordheim lösen. Ohne
einen solchen Schein darf weder ein biöher zünftiger Peitschenstock-Macher noch
irgend ein anderer Bewohner des Bezirkes Peitschenstöcke fextigen.
Zuwiderhandlungen werden mit zwei bis zehen Thalern oder statt dessen
mit verhaltnißmäßigem Gesängnisse bestraft.
2.
Fuͤr mehre Personen einer und derselben Haushaltung, welche Peitschen-
stöcke verfertigen wollen, genügt ein Erlaubnißschein, es sind aber in dem-
selben die das Gewerbe betreibenden Personen nahmentlich aufzuführen.
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Nur an diejenigen Bewohner des Amtebezirkes Kaltennordheim, welche
mit dergleichen Erlaubnißscheinen versehen sind, darf aus Unseren Großherzog=
lichen Forsten, sowie aus den Kirchen= und Gemeinde-Waldungen Peitschen-
stock-Holz verabfolgt werden.
4.
Im Falle von dem Inhaber des Scheins in eigener Person oder unter
seiner Theilnahme oder auch nur unter seiner Mitwissenschaft von einem Mit-
gliede seiner Haushaltung ein Diebstahl an zu Peitschenstöcken geeignetem Holze
begangen, oder im Falle von ihm dergleichen gestohlenes Holz Anderen abge-
kauft und ohne bei der zuständigen Gerichtsbehörde davon ungesäumt Anzeige
cgemacht zu haben, wirklich angenommen wird, geht die ertheilte Erlaubniß