Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
      
Weimar 1837. Nummer 6. 29. April. 
  
Bekanntmachuunge.en. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird der nachstehende Nachtrag zu dem in den Nummern 3 und 4 des Re- 
gierungs-Blattes vom Jahre 1822 enthaltenen höchsten Regulative vom 1. 
Oktober 1821, die Errichtung eines Land-Rentamtes zu Weimar betreffend, 
für die sämmtlichen Kameral-Kassen mit der Aufforderung bekannt gemacht, 
diese neu ertheilten Vorschriften, in so weit sie dieselben treffen, fernerhin 
genau zu befolgen. Weimar den 15. April 1837. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
F. A, von Fritsch. 
Nachtrag 
zu dem Regulative vom 1. Oktober 1821 über die Errichtung eines Land- 
Rentamtes zu Weimar. 
Zu 8. 4 und F§. 5. 
Von dem 1. Januar 1837 an ist bei dem Land-Rentamte ein zweiter 
Kassenschreiber angestellt worden, welcher nicht allein die Geschäfte des nach 
. 5 des höchsten Regulatives vom 1. Oktober 1821 den, Land-Rentamte 
L
	        
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