Grundstück
§ Berechtigte das Eigentum an dem G.
erwirbt.
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Mehrere G. können dadurch zu einem
G. vereinigt werden, daß der Eigentümer
sie als ein G. in das Grundbuch
eintragen läßt.
Ein G. kann dadurch zum Bestandteil
eines anderen G. gemacht
werden, daß der Eigentümer es diesem
im Grundbuche zuschreiben läßt.
Ist im Grundbuche für jemand ein
Recht eingetragen, so wird vermutet,
daß ihm das Recht zustehe.
Ist im Grundbuche ein eingetragenes
Recht gelöscht, so wird vermutet, daß
das Recht nicht bestehe.
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein
Recht an einem G. oder ein Recht
an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn,
daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit
dem Erwerber bekannt ist. Ist der
Berechtigte in der Verfügung über
ein im Grundbuch eingetragenes Recht
zu Gunsten einer bestimmten Person
beschränkt, so ist die Beschränkung
dem Erwerber gegenüber nur wirksom,
wenn sie aus dem Grundbuch er-299
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sichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes
die Eintragung erforderlich, so ist für
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit
der Stellung des Antrags auf Eintragung
oder, wenn die nach § 873
erforderliche Einigung erst später zustande
kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend. 893, 894.
Die Vorschristen des § 892 finden
entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im
Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
dieses Rechtes eine Leistung bewirtt
oder wenn zwischen ihm und einem
anderen in Ansehung dieses Rechtes
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Grundstück
ein nicht unter die Vorschriften des
§ 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
wird, das eine Verfügung
über das Recht enthält.
Steht der Inhalt des Grundbuchs
in Ansehung eines Rechtes an dem
G. eines Rechtes an einem solchen
Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung
der im § 892 Abs. 1
bezeichneten Art mit der wirklichen
Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht
oder nicht richtig eingetragen oder
durch die Eintragung einer nicht bestehenden
Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu
der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht
durch die Berichtigung betroffen wird.
895, 898, 899.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs
erst erfolgen, nachdem das
Recht des nach § 894 Verpflichteten
eingetragen worden ist, so hat dieser
auf Verlangen sein Recht eintragen
zu lassen. 898.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs
die Vorlegung eines Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefes
erforderlich, so kann derjenige, zu
dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen
soll, von dem Besitzer des
Briefes verlangen, daß der Brief
dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
898.
Die Kosten der Berichtigung des
Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu
tragen, welcher die Berichtigung verlangt,
sofern nicht aus einem zwischen
ihm und dem Verpflichteten bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes
ergiebt.
Die in den §§ 891—896 bestimmten
Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.