thumbs : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück

§  Berechtigte  das  Eigentum  an  dem  G.
erwirbt.

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891

893

Mehrere  G.  können  dadurch  zu  einem

G.  vereinigt  werden,  daß  der  Eigentümer

  sie  als  ein  G.  in  das  Grundbuch
  eintragen  läßt.

Ein  G.  kann  dadurch  zum  Bestandteil
  eines  anderen  G.  gemacht
werden,  daß  der  Eigentümer  es  diesem
im  Grundbuche  zuschreiben  läßt.

Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein
Recht  eingetragen,  so  wird  vermutet,
daß  ihm  das  Recht  zustehe.

Ist  im  Grundbuche  ein  eingetragenes

Recht  gelöscht,  so  wird  vermutet,  daß

das  Recht  nicht  bestehe.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
Recht  an  einem  G.  oder  ein  Recht

an  einem  solchen  Rechte  durch  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des
Grundbuchs  als  richtig,  es  sei  denn,
daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
dem  Erwerber  bekannt  ist.  Ist  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht
zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person
beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung
dem  Erwerber  gegenüber  nur  wirksom,
wenn  sie  aus  dem  Grundbuch  er-299



 

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sichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes
die  Eintragung  erforderlich,  so  ist  für
die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung
  oder,  wenn  die  nach  §  873
erforderliche  Einigung  erst  später  zustande
  kommt,  die  Zeit  der  Einigung

maßgebend.  893,  894.

Die  Vorschristen  des  §  892  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirtt

oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem

anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes

—  —  ——  —  —

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894

895

896

897

898

Grundstück

ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des
§  892  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung
über  das  Recht  enthält.

Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs
in  Ansehung  eines  Rechtes  an  dem
G.  eines  Rechtes  an  einem  solchen
Rechte  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  der  im  §  892  Abs.  1
bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen
Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht
oder  nicht  richtig  eingetragen  oder
durch  die  Eintragung  einer  nicht  bestehenden
  Belastung  oder  Beschränkung
beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung  zu
der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von
demjenigen  verlangen,  dessen  Recht
durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.
895,  898,  899.

Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  erst  erfolgen,  nachdem  das
Recht  des  nach  §  894  Verpflichteten
eingetragen  worden  ist,  so  hat  dieser
auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen
zu  lassen.  898.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
die  Vorlegung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefes
erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen
  soll,  von  dem  Besitzer  des
Briefes  verlangen,  daß  der  Brief
dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.
898.

Die  Kosten  der  Berichtigung  des
Grundbuchs  und  der  dazu  erforderlichen
  Erklärungen  hat  derjenige  zu
tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,
  sofern  nicht  aus  einem  zwischen
ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes
ergiebt.

Die  in  den  §§  891—896  bestimmten
Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Verjährung.