Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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1. 
Wer in den Amtsbezirken Kaltennordheim, Dermbach und Ostheim mit 
Verfertigung hölzerner Peitschenstöcke oder hölzerner Pfeifenköpfe ferner sich 
zu beschaftigen beabsichtiget, muß dazu einen, nach Ablauf jeden Jahres zu 
erneuernden, Erlaubnißschein, gegen Entrichtung einer in die Armenkasse seines 
Wohnortes fließenden Gebühr von vier Groschen Kassegeld, bei dem zuständi- 
gen Justiz-Amte seines Wohnortes lösen. Ohne einen solchen Schein darf 
weder ein bisher zünftiger Peitschenstock-Macher, noch irgend eine andere 
Person in den genannten Amtsbezirken Peitschenstöcke oder Pfeifenköpfe aus 
Holz fertigen. Zuwiderhandlungen werden mit zwei bis zehen Thalern oder 
statt dessen mit verhältnißmäßigem Gefängnisse bestraft. 
2. 
Für mehre Personen einer und derselben Haushaltung, welche Peitschen- 
stöcke oder Pfeifenköpfe verfertigen wollen, genügt ein Erlaubnißschein; es 
sind aber in demselben die das Geschäft betreibenden Personen nahmentlich 
aufzuführen. 
3. 
Nur an diejenigen Bewohner der gedachten Amtöbezirke, welche mit der- 
gleichen Erlaubnißscheinen versehen sind, darf aus Unseren Großherzoglichen 
Forsten, so wie aus den Kirchen= und Gemeinde-Waldungen Holz zur Ver- 
fertigung von Peitschenstöcken oder Pfeifenkopfen verabfolgt werden. 
4. 
Im Falle von dem Inhaber des Scheines in eigener Person oder unter 
seiner Theilnahme oder auch nur unter seiner Mitwissenschaft von einem Mit- 
gliede seiner Haushaltung ein Diebstahl an, zu Peitschenstöcken oder zu Pfei- 
fenköpfen geeignetem Holze begangen oder im Falle von ihm dergleichen ge- 
stohlenes Holz Anderen abgekauft und, ohne bei der zuständigen Gerichtsbe- 
hörde davon ungesäumt Anzeige gemacht zu haben, wirklich angenommen wird, 
geht die ertheilte Erlaubniß sofort verloren und der Schuldige verfallt über- 
dieß in eine Geldstrafe von wenigstens zehen bis zwanzig Thalern oder statt 
derselben in eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. 
Würde aber für das Vergehen nach dem Gesetze vom 13. April 18921 
zum Schutze der Forste, Waldungen und Baumanpflanzungen oder nach an- 
deren Strafgesetzen eine härtere Strafe zu erkennen seyn; so soll die letztere 
statt der hier angedrohten Strafe eintreten.
	        
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