Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859.  153

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Sechzehates  Stäck  vom  Jahre  1850.

X  XXXVIII.  Verorbnung
vom  25.  November  1859,  die  Competenzverhältnisse  der  Bergbehörden.  v.  u.
end.

Wir  Friedrich  Gũnther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  ot.
haben  in  Folge  der  neueren  Geseßgebung  eine  Revision  der  bestehenden  Beslimmungen
über  die  Competenzverhältnisse  Unserer  Vergbehörden  und  insbesondere  über  die  Zuständigkeit
  Unserer  Verggerichte,  sowie  chber  das  von  denselben  zu  beobachtende  Versahren
  vornehmen  lassen,  und  verordnen  nach  dem  Resultate  derselben  auf  den  Antrag
Unseres  Ministeriums,  was  folgt:

J.  Gompetenzverhältufe  im  Alllgemelnen.

8.  1
Die  Zuständigkeit  des  Fürstlichen  Bergamtes  zu  Könih  und  des  mit  demselben
verbundenen  Berggerichts  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Umfang  des  Fürstenthums.
Der  dem  Fürstlichen  Justizamte  zu  Frankenhausen  mititelst  Höchster  Resolution
vom  26.  September  1838  ertheilte  Auftrag  zur  Ausübung  der  Berggerichtsbarkeit  in
dem  unterherrschaftlichen  Landestheile  wird  hiermit  zurückgezogen.
Das  Berggericht  hat  jedoch  in  Rechtssachen,  bei  welchen  der  Fürstlichen  Unterherrschaft
  angehörige  Personen  oder  Sachen  betroffen  werden,  regelmäßig  diejenige
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsomml.  XX.  25
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  3.  Dec.  1859.