Kegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1837. Nummer 15. 9. Dezember.
—. 83x ——--———. — — —— —
Verordnung
über die Führung der Kirchenbücher bei den katholischen Pfarreien
des Großherzogthumes.
Da ein zweckmäßiges Verfahren bei der Führung der Tauf-UL(Geburts-),
Trauungs= und Sterbe-Register und bei der Ausstellung der daraus entnom-
menen Bescheinigungen um so wichtiger ist, als von der Ordnung, Richtigkeit
und Klarheit dieser Bücher die Zuverlässigkeit vieler dem Staate, wie den
einzelnen Familien nothwendigen und wichtigen Nachrichten abhängt und zu-
gleich dadurch die regelmaßige Besorgung mehrer Pfarreigeschafte bedeutend
erleichtert wird, der Gebrauch der lateinischen Sprache aber in den genannten
Büchern und in den daraus zu fertigenden Auszügen haufig einen Mangel
an Genauigkeit und Deutlichkeit verursacht und die Benutzung der Bücher
und Auszüge oft erschwert: so wird hierdurch mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, über die Führung der Kirchenbücher
bei den katholischen Pfarreien des Großherzogthumes Folgendes verordnet:
Erster Abschnitt.
ligemeine Bestimmungen.
g. 1.
Zum Eintragen einer pfarramtlichen Verrichtung in das
Kirchenbuch, nahmentlich in die Tauf-, Trauungs= und Sterbe-Register, ist
( u 1