Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
Weimar 1837. Nummer 15. 9. Dezember. 
—. 83x ——--———. — — —— — 
Verordnung 
über die Führung der Kirchenbücher bei den katholischen Pfarreien 
des Großherzogthumes. 
Da ein zweckmäßiges Verfahren bei der Führung der Tauf-UL(Geburts-), 
Trauungs= und Sterbe-Register und bei der Ausstellung der daraus entnom- 
menen Bescheinigungen um so wichtiger ist, als von der Ordnung, Richtigkeit 
und Klarheit dieser Bücher die Zuverlässigkeit vieler dem Staate, wie den 
einzelnen Familien nothwendigen und wichtigen Nachrichten abhängt und zu- 
gleich dadurch die regelmaßige Besorgung mehrer Pfarreigeschafte bedeutend 
erleichtert wird, der Gebrauch der lateinischen Sprache aber in den genannten 
Büchern und in den daraus zu fertigenden Auszügen haufig einen Mangel 
an Genauigkeit und Deutlichkeit verursacht und die Benutzung der Bücher 
und Auszüge oft erschwert: so wird hierdurch mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, über die Führung der Kirchenbücher 
bei den katholischen Pfarreien des Großherzogthumes Folgendes verordnet: 
Erster Abschnitt. 
ligemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Zum Eintragen einer pfarramtlichen Verrichtung in das 
Kirchenbuch, nahmentlich in die Tauf-, Trauungs= und Sterbe-Register, ist 
( u 1
	        
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