In h a l t.
Seite des
Negiunss-
lattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Reisepässe — Die ohne solche aus dem Königreiche Baiern nach
Amerika auswandernden Familien sollen von den Grenzen des
Großherzogthumes mit Strenge zurückgewiesen werden ....
ReisepässeindieKaiseri.OesterreichischcnStaateamüsseumiteiner
genauenPerson-Beschreibungversehenseyn......
Reisepässe-—derenAuöstcllunganMindekxahrtge........... ...
Rekognitions-Dokumente. Die Ertheilung der Befugniß zu
Ausfertigung derselben sowohl an die Großherzogl. Gesandtschaften
und Konsulate, als an die Königl. Sachs. gesandtschaftl. Behör-
den zum Vortheile der für das Großherzogthum bestimmten Urkunden
Rentbeamten sollen an Düten nach wie vor 1 thlr. 12 gr. in
Anspruch zu nehmen haben
Reposituren der Untergerichte bei Feuerunglück.
Requisitionen in Bezug auf das Grofherzogthum Hessen (Ne.
Bl. v. J. 1818 S. 3
Rienau, dem Justiz-Amte Gerstungen ganzlich einverleibbtt.
)..
S.
Sallmannshausen, dem Justiz-Amte Gerstungen gänzlich einverleibt
S W dem von Herdaischen Patrimonial-Gerichte gänzlich
einverleibt
Schubkarren — Das Bespannen derselben mit Hunden ..
Sechskreuzer-Stücke. Gesetz über deren Ausschließung von der An-
—
EILTI
nahme bei öffentlichen Kassen und Einnahmen des Großherzogthumes
Soldaten. Vorschrift über die Art der Ausstellung der Boander
buͤcher an dieselben. ... . .. . ... .
Sportel-Taxe — allgemeine für vie Gerichts- und
Behörden v. 27. April 1836. Berichtigung des §. 12 dies. Gesetzes
Staatsangehörige. S. Vagabunden und Ausgewiesene.
Staatsbürgerschein, ausgestellt von einer Königl. Preuß. Regie-
rung für Unterthanen des Königl. Preuß. Staates soll zu Gestat-
tung des Aufenthaltes in einem Großherzogl. Heimathsbezirke die
Stelle des Heimathöscheines vertreten
Stallgeld. Hiefür darf von Staatödienern bei Offizial-Verrichtun-
gen in dem Inlande eine Vergütung nicht liquidirt werden
Stockhausen, dem Jusüz-Amte Eisenach gänzlich einverleibt
Strumpfwirker-Stühle zu Apolda. Bestimmungen über deren
Verpfändung und Verkauf nach Aufhebung des das. Strumpf-Manufak-
tur-Reglements v. 2. Sevt. 1723 und der dazu erlassenen Verordnungen
T.
Taufbuch, Todtenbuch und Trauungsbuch bei den katholischen
Pfarreien des Großherzogthumes. Verordnung über deren Führung
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