Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

In h a l t. 
Seite des 
Negiunss- 
lattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
Reisepässe — Die ohne solche aus dem Königreiche Baiern nach 
Amerika auswandernden Familien sollen von den Grenzen des 
Großherzogthumes mit Strenge zurückgewiesen werden .... 
ReisepässeindieKaiseri.OesterreichischcnStaateamüsseumiteiner 
genauenPerson-Beschreibungversehenseyn...... 
Reisepässe-—derenAuöstcllunganMindekxahrtge........... ... 
Rekognitions-Dokumente. Die Ertheilung der Befugniß zu 
Ausfertigung derselben sowohl an die Großherzogl. Gesandtschaften 
und Konsulate, als an die Königl. Sachs. gesandtschaftl. Behör- 
den zum Vortheile der für das Großherzogthum bestimmten Urkunden 
Rentbeamten sollen an Düten nach wie vor 1 thlr. 12 gr. in 
Anspruch zu nehmen haben 
Reposituren der Untergerichte bei Feuerunglück. 
Requisitionen in Bezug auf das Grofherzogthum Hessen (Ne. 
Bl. v. J. 1818 S. 3 
Rienau, dem Justiz-Amte Gerstungen ganzlich einverleibbtt. 
).. 
S. 
Sallmannshausen, dem Justiz-Amte Gerstungen gänzlich einverleibt 
S W dem von Herdaischen Patrimonial-Gerichte gänzlich 
einverleibt 
Schubkarren — Das Bespannen derselben mit Hunden .. 
Sechskreuzer-Stücke. Gesetz über deren Ausschließung von der An- 
— 
EILTI 
nahme bei öffentlichen Kassen und Einnahmen des Großherzogthumes 
Soldaten. Vorschrift über die Art der Ausstellung der Boander 
buͤcher an dieselben. ... . .. . ... . 
Sportel-Taxe — allgemeine für vie Gerichts- und 
Behörden v. 27. April 1836. Berichtigung des §. 12 dies. Gesetzes 
Staatsangehörige. S. Vagabunden und Ausgewiesene. 
Staatsbürgerschein, ausgestellt von einer Königl. Preuß. Regie- 
rung für Unterthanen des Königl. Preuß. Staates soll zu Gestat- 
tung des Aufenthaltes in einem Großherzogl. Heimathsbezirke die 
Stelle des Heimathöscheines vertreten 
Stallgeld. Hiefür darf von Staatödienern bei Offizial-Verrichtun- 
gen in dem Inlande eine Vergütung nicht liquidirt werden 
Stockhausen, dem Jusüz-Amte Eisenach gänzlich einverleibt 
Strumpfwirker-Stühle zu Apolda. Bestimmungen über deren 
Verpfändung und Verkauf nach Aufhebung des das. Strumpf-Manufak- 
tur-Reglements v. 2. Sevt. 1723 und der dazu erlassenen Verordnungen 
T. 
Taufbuch, Todtenbuch und Trauungsbuch bei den katholischen 
Pfarreien des Großherzogthumes. Verordnung über deren Führung 
  
6. 
32. 
46. 
53. 
53. 
53. 
63. 
65. 
12. 
53. 
8. 
II. 
II. 
III. 
III. 
III. 
III. 
II. 
Il. 
II. 
III. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.