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leicht erwachsenden wesentlichen Nachtheile, bewogen, mit Hinweisung auf die
Vorschriften im §. 830 und §. 111 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse
vom 11. April 1833 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1833 Seite 148 und
169), sowie auf unsere Bekanntmachungen vom 14. Dktober 1824 (Re-
gierungs-Blatt von demselben Jahre Seite 125, II) und vom 30. De-
zember 1826 (Regierungs = Blatt vom Jahre 1827 Seite 7, II) an-
durch resp. wiederholt zu verordnen, daß allen, in selbstständiger Lage be-
findlichen fremden Personen, ohne uUnterschied, der Aufenthalt in den Orten
des Großherzogthumes nur nach vorgängiger Beibringung bündiger, von der
zuständigen Obrigkeit entweder selbst ausgestellter oder doch wenigstens
beglaubigter Heimathöscheine, mit der Zusicherung jederzeitiger, unweiger-
licher Wiederaufnahme des Individuums, bezüglich dessen Familie, an seinem
Heimathsorte zu gestatten ist.
Bei Personen aus Staaten, in welchen Heimathsscheine Gültigkeit nicht
haben, wie im Königreiche Preußen, vertreten deren Stelle Staatsbür-
gerscheine, von der zuständigen Oberbehörde (Regierung) ertheilt.
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben für die genaue
Befolgung dieser Anordnung Sorge zu tragen.
Weimar den 25. November 1837.
Großherzoglich Sächiische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.