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g. 52.
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Verur—
theilten, insofern dieser ein Inlaͤnder ist, kein Grundstuͤck subhastirt werden.
d. 68.
Die Veraͤußerung der Konfiskate wird ohne Unterschied, ob die Entschei-
dung im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll-
oder Steuer-Behörde bewirkt. «
§.54.
dsdssrdllssthgzsivaq Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrieben werden: so ist,
risch eintre= wenn nicht schon fuͤr den Unvermoͤgensfall auf eine Freiheitsstrafe erkannt
kendeden Hrei= worden, die Geldbuße von der Großherzoglichen Landesregierung, welche in
erster Instanz erkannt hat, durch ein Resolut in eine verhältnißmäßige Frei-
heitsstrafe zu verwandeln und lebtere zu vollstrecken.
Bei den im Verwaltungswege festgesetzten Geldbußen geschieht die Ver-
wandlung auf dem Grunde eineßs von den Zollbehörden unter der Ausfertigung
des Straf-Resoluts zu setzenden Attestes über die Uneinziehbarkeit der Geld-
buße durch die zuständige Großherzogliche Landesregierung, welche dabei auf
eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter eingehen darf.
g. 55.
k, Versdre Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind,
pekgenakuetion sohald sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuer-Behörde,
der. unter Zuziehung der Ortsobrigkeit, zu verhaften und, wenn sie hierauf nicht,
binnen einer nach den Umstaͤnden zu bestimmenden Frist, fuͤr die Berichtigung
oder Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichte, Behufs der Voll-
streckung der subsidiarisch eintretenden Freiheitsstrafe, abzuliefern. Der Verur-
theilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug gesetzten Freiheits-
strafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße
befreien.
g. 56.
k. Verfahren Ist für die Geldbuße ein Anderer nach Vorschrift des §. 20 verhaftet:
gegen ene d, so zieht denselben die untersuchende Behörde zu der gegen den Kontravenien-
basteten. ten eingeleiteten Untersuchung hinzu, worauf in dem Strafbescheide der Ver-
waltungöbehörde oder in dem gerichtlichen Erkenntnisse zugleich über die sub-
sidiarische Verhaftung mit entschieden wird.