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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg.
ꝛc. ꝛc.
haben in Folge des unter dem heutigen Tage von Uns erlassenen Zollgesetzes
mit den bei dem Thüringischen Zoll= md Handels-Vereine betheiligten Staa-
ten ein gemeinschaftliches Gesetz über den Verkehr mit den zu dem Gesammt=
Zollvereine gehörigen Landern und die Erhebung von Ausgleichungsabgaben
staatsvertragömäßig vereinbaret und kassen dasselbe nachstehend, unter im Vor-
aus ertheilter Zustimmung Unferer getreuen Stände, zur öffentlichen Bekanmt-
machung bringen, indem Wir ihm vom t. Junny dieses Jahres an für den
ganzen Umfang Unseres Staatsgebietes, mit alleiniger Ausnahme des Vorder-
gerichtes Ostheim, d. h. des Amtes Ostheim, mit Ausschluß des Ortes Mel-
pers, gesetzliche Gültigkeit ertheilen.
Urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unferem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. May 18838.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweiber.
vcktt. Ernst Müller.
Patenk,
die Ertheilung eines Gesetzes uber den
Verkehr mit den zu dem Zollvereine ge-
hörigen Ländern und die Erhebung von
Ausgleichungsabgaben betreffend.