Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Gesetz 
Über den 
Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehödrigen Ländern 
und die Erhebung von Ausgleichungsa aben. 
8. 1. 
Venteei Nach §. 10 des Zollgesetzes vom heutigen Tage soll mit Ländern, 
die sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zoll-Systeme (dem Zoll- 
vereine) verbunden haben — unter Ausschluß der in dem §. 8 jenes Gesetßzes 
bezeichneten Gegenstände — ein der Regel nach unbeschrankter und völlig ab- 
gabefreier Verkehr, wie unter den einzelnen Theilen des eigenen Staatöge- 
bietes, Statt finden. Ausnahmen hiervon treten jedoch ein: bei dem Waa- 
renübergange nach und aus Baiern, Württemberg und Baden und bei dem 
Verkehre mit einzelnen Ausgleichungsabgabepflichtigen Gegenständen aus einem 
Vereinsstaate in den andern. 
g. 2. 
U. Besondere Der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem Vereins- 
Sheges- Jolltarife einem Eingangs= oder Ausgangs-Zoll an der Grenze unterliegen, 
g ch u kann nach und aus Baiern, Württemberg und Baden nur unter Inhaltung 
Würckemberg der dafür cröffneten und besonders bezeichneten Land= und Heer-Straßen 
#. Anmeldung Statt finden. Diese Straßen sind an den Grenzen, mit gemeinschaftlichen An- 
oloasgsheider meldestellen besetzt, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer 
Frachtbriefe und Transport-Zettel, die überzuführenden Gegenstände anzugeben 
haben. Eine Waaren-Revision tritt hierbei nur insoweit ein, als dieselbe in 
einzelnen Fallen zur Sicherstellung der Auögleichungsabgaben (§F. 5 und folg.), 
nach dem Ermessen der Steuerbehörde, erforderlich ist. « 
§.8. 
bb. Ausnahmi. Die Verpflichtung zur Inhaltung jener Straßen und zur Anmeldung er- 
streckt sich nicht auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Mengen, 
so wie überall nicht auf den kleinern Markt= und Grenz-Verkehr und auf 
das Gepäck von Reisenden. 
g. 4. 
½% m Die Uebertretung der in dem FK. 2 ertheilten Vorschriften wird mit einer 
Ordnungsstrafe von einem bis zehen Thalern Preußisch Kourant geahndet.
	        
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