108
6) in Kurhessen:
Tabak, Traubenmost und Wein, Bier,
wovon wie in Preußen und Sachsen, und
Branntwein,
wovon bei dem Uebergange aus Baiern, Württemberg, Baden, dem
Großherzogkhume Hessen, Nassau und Frankfurt a. M.,
7) im Großherzogthume Hessen:
Bier,
wovon bei dem Uebergange aus dem Baierschen Rheinkreise und Nassau,
8) im Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine:
Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein, und Bier,
wovon wie in Preußen und Sachsen, und endlich
9) in Frankfurt a. M.:
Bier,
wovon bei dem Uebergange aus dem Baierschen Rheinkreise und aus Rassau,
Ausgleichungsabgaben entrichtet werden.
g. 7.
ub. Im Bt Die im Großherzogthume zu erhebenden Ausgleichungsabgaben weiset insbe-
sedern sondere, auch ihrem Betrage nach, der Anhang zu dem Vereins-Zolltarife nach.
22½
ec. Leriatren Die Ausgleichungsabgaben werden an den Grenzen bei den zu diesem
ms Zwecke hier errichteten Anmelde= und Hebe-Stellen erhoben, oder müssen
J u daselbst, soweit diese Stellen zur Begleitscheinertheilung besugt sind, solcher-
t%4 uht gestalt sicher gestellt werden, daß sie bei einem Steueramte im Innern zur
tiu, Erhebung gelangen können.
i S. 9.
Gegenstande Ausgleichungsabgabepflichtiger Art, von denen auf die in der
Jollgesetzgebung vorgeschriebene Weise (Begleitschein -Kontrole) dargethan wird,
daß sie als außervereinsländisches Eingangs= oder Durchgangs-Gut die zoll-
amtliche Behandlung bei einer Zollstelle in dem Gesammt-Zoll= und Handels-
Vereine bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, oder Gegen-
stände vereinsländischen Ursprungs derselben Art, welche nur durchgehen, um nach
einem andern Vereinsstaate, in welchem eine Ausgleichungsabgabe von solchen
Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder um nach dem Auslande geführt zu werden,
sind einer Ausgleichungsabgabe nicht unterworfen. Letzteren Falles müssen sie