Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

112 
Dagegen unterliegen nahmentlich Schreib--Materialien, Druck- 
schriften, Meß-Justrumente, Wanderbücher und Impfscheine 
dem Porto-Ansatze auf den genannten Posten. 
Es wird dieses hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht, 
um den Inhalt der mit der Post zu befördernden Dienst-Packete durch den 
Erxpedienten auf der Adresse speziell angeben zu lassen. 
Zugleich wird daran erinnert, daß überhaupt Korrespondenz, Geld= und 
Akten-Sendungen, mit Emschluß der denselben oben beigezahlten Gegenstände, 
nur unter den in §.. 10, 11 der Uebereinkunft vom 6. August 1824 ange- 
gebenen Voraussebungen als herrschaftlich zu betrachten und deshalb mit por- 
tofreier Rubrik zu versehen sind. 
Uebrigens steht den Poststellen das Recht nicht zu, die portofreie Abgabe 
der mit amtlicher Bezeichnung versehenen Depeschen wegen vermeintlicher 
Unanwendbarkeit der portofreien Rubrik vorzuenthalten, vielmehr bleibt den- 
selben in solchen Fällen die Anzeige und der Postanstalt das Recht der Rekla- 
mation vorbehalten, zu welchem Behufe den Poststellen auf diesfallsige Anfrage 
die zur Beurtheilung der Portopflichtigkeit erforderliche Auskunft über den 
Gegenstand von den Behörden bereitwilligst ertheilt werden wird. 
Weimar den 11. April 1838. 
Großherzoglich Söchsische Ober-Post-Inspektion. 
von Motz. 
II. Zu Beseitigung verschiedener Zweifel, welche über die Auskegung 
des §. 34 des Gesetze6 vom 7 May 1819, die Ungehorsamsstrafen und den 
Anzeigen-Beweis in Kriminal-Sachen 2c. betreffend, vorgekom- 
men, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nach vernommenen Gut- 
achten der drey Landes-Justiz-Kollegien eine authentische Interpretation dahin 
zu ertheilen beschlossen: 
daß aus Anzeigungen volle richterliche Ueberzeugung von der Begehung 
eines Verbrechens durch eine bestimmte Person nur alêdann soll her- 
vorgehen können, wenn 1) eine Mehrzahl von Anzeigungen verschie- 
dener Art (I. 20 des Gesehes) auf dieselbe Person, als den Thater 
zu schließen berechtigt, 2) unter dieser Mehrzahl von Anzeigungen, we- 
nigstens eine gleichzeitige sich mit befindet, 3) wenn jede einzelnc 
dieser mehreren Anzeigungen vollständig und zwar direkt erwiesen ist, 
4) jede auch mit dem untersuchten Verbrechen in sicherem oder unzwei- 
selhaftem Zusammenhange steht, 5) alle diese Anzeigungen aber derge- 
stalt mit einander übereinstimmen, daß nach dem gewöhnlichen Laufe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.