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der Dinge diese Uebereinstimmung vernuͤnftiger Weise anders nicht er-
klärt werden kann, als wenn man diese Person fuͤr den Thaͤter des
fraglichen Vergehens achtet; wenn endlich 6) eine entgegengesetzte
Wahrscheinlichkeit oder ein Widerspruch der im einzelnen Falle eintre-
tenden Anzeigungen mit anderen erwiesenen Thatsachen in den Akten
nicht vorliegt.
Was hiernach über die Ueberführung der Person des Verbrechers
durch Anzeigungen festgesetzt ist, das ist analog auch auf den Anzeigen-
beweis von anderen Thatumständen anzuwenden.
Höchstem Befehle gemäß wird dieselbe hierdurch öffentlich bekannt ge-
macht.
Weimar den 19. April 1888.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IIII. Mit Verweisung auf die Bestimmungen in den §.K. 15 und 22 des
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 machen wir den
Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes andurch bemerklich, daß in den
Fällen, wo eine ausländische Frauensperson durch Verheirathung in ei-
nen biesseitigen Heimathobezirk zu treten brabsichtiget, die Ertheilumg eines
Einwanderungs-Erlaubnißscheines für dieselbe nur dann berichtlich
bei uns zu beantragen ist, wenn ohne die Beibringung eineo solchen
die fragliche Auswanderung nicht gestattet wirde
Weimar den 12. May 1858.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Nach einer auf unseren Antrag erfolgten höchsten Bestimmung soll bei
jeder Anzeige eines forstlichen Vergehens, welche die Gestellung und Ver-
urtheilung des Angeschuldigten hat zur Folge haben können, die Anzeigegebühr
— das Pfandgeld — an die betheiligten Forstaufsichts-Beamten sofort aus-
gezahlt werden, gleichviel ob dasselbe von dem Verurtheilten wieder beigebracht
werden kann oder nicht.
Hiernach werden die sämmtlichen Großherzoglichen Forstgerichte veranlaßt,
mit dem Schlusse jeden Vierteljahres den betroffenen Forst-Rezepturen ein
Verzeichniß der erkannten Anzeigegebühren, welche übrigens in den Sportel-
Rechnungen zu vereinnahmen und wie alle übrige Sporteln zu erheben und
zu gewähren sind, mitzutheilen, die Forst-Rezepturen aber erhalten die An-