Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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weisung, die in diesen Verzeichnissen aufgefuͤhrten Anzeigegebuͤhren an die 
Forstbeamten, die sie verdient haben, auszuzahlen und mittelst dieser Verzeich- 
nisse und den Quittungen der Empfänger der Kammer-Central-Kasse zur 
Verausgabung einzurechnen. 
Alle hier genannte Behörden haben diese Bekamtmachung als besondere 
Anweisung zu betrachten und zu befolgen. 
Weimar den 15. May 1838. 
Großberzoglich Sächsische Kammer. 
F. A. Freih. von Fritsch. 
V. In den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Neustadt an der Orla, 
Weida, Blankenhain, Geisa und Lobeda bestehen Verbrauchsabgaben, 
zum Besten der Kämmereikassen, von dahin eingebrachtem, mit dem Vereins- 
Eingangszolle nicht schon belegtem Biere, bezüglich von Branntwein oder ande- 
ren Gegenständen, und zur Sicherung dieser Abgaben sind Vorschriften in 
Bezug auf die Emtrichtungs-Termine und Entrichtungsweise gegeben, deren 
Nichtbeachtung mit Strafen bedroht ist. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel 
über die Frage: welchen Behörden in Fällen der Zuwiderhandlung gegen jene 
Vorschriften die Untersuchung und Bestrafung zustehe? wird, in Uebereinstim- 
mung mit den deshalb für die Stadt Eisenach bereito ertheilten besonderen 
Anordnungen, nach dazu erlangter Ermächtigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, von uns hiermit zur allgemeinen Nachachtung verordnet: 
das Recht der umtersuchung und Bestrafung einer Hinterziehung der 
städtischen Verbrauchsabgaben oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen 
Kontrole-Maßregeln steht in den oben genannten Städten den Stadt- 
räthen zu. Gegen die Emscheidung der letzteren findet Berufung der 
Betheiligten an die Landes-Direktion und weiter an das Großherzog= 
liche Staats-Ministerium Statt. Sollte aber eine solche Untersuchung 
zugleich ein mit der Defrandation im Zusammenhange stehendes Krimi- 
nal-Vergehen zum Gegenstande haben: so ist sie an die zuständige 
Justiz-Behörde abzugeben, welche dann auch die Defraudation der 
städtischen Abgabe mit zu untersuchen und entweder selbst darüber zu 
erkennen oder sie dem zuständigen Justiz-Hofe zur Entscheidung mit 
vorzulegen hat. 
Weimar den 17. May 1838. 
Großherpoglich Sächsische Landes= Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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