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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird das nachstehende Gesetz vom 6. dieses Monathes, die Modifizirung
der für die Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben bestehenden
Zoll- und Branntweinsteuer-Gesetzgebung betreffend, zur Nachricht
und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 10. July 1838c.
Großherzoglich Sächsische Canbesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um in unseren, dem Königlich Preußischen Zollverbande einverleibten
Aemtern Allstedt und Oldisleben die Zoll-- und Branntweinsteuer-
Gesetzgebung mit der im Königreiche Preußen eingeführten thunlichst im
Einklang zu erhalten, verordnen Wir für genannte Aemter hiermit:
1.
Von dem Betrage der nach dem Gesetze vom 1. May dieses Jahres we-
gen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen festgesehten und eingczoge-
nen Geldstrafen, sowie von dem Erlöse aus Konfiskaten (letzterer nach Abzug
der darauf ruhenden Abgaben) soll die eine Hälfte einen besondern Fonds
bilden, der zu Gratifikationen für die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses
verpflichteten Beamten nach Unserer weiteren speziellen Anordnung verwendet
wird, die andere Hälfte aber zu Unserer Haupt-Landschaftskasse fließen. Aus
dieser Kasse soll, nach von Unserem Landschafts-Kollegium Uns berichtlich
jahrlich zu thuenden Vorschlägen, eine dem jährlichen Betrage dieser Hälfte
gleichkommende Summe verwendet werden, um damit die Witwen oder Wai-
sen der in Unseren Aemtern Allstedt und Oldisleben zu Wahrnehmung des
Zoll= und Branntweinsteucr-Interesses verpflichteten Beamten zu unterstützen.
Es finden sonach die biöher gesetzlichen Strafantheile der
Denunzianten nicht mehr Statt.