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2.
Die nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1888 uͤber die Besteuerung
der Branntwein-Febrikation §. 26 und §F. 27 wegen unrichtig oder gar nicht
deklarirter Einmaischung oder Zubereitung der Maische festgesetzten und einge-
zogenen Geldstrafen, die bisher dem Entdecker ganz zu Theil wurden (also
mit Ausnahme der eigentlichen Defraudations = Strafen) fallen den Entdeckern
mur mit zwey Drittheilen zu, das noch übrige Drittheil dagegen wird an
Unsere Haupt-Landschaftskasse uberwiesen und soll von Unserem Landschafts-
Kollegium ebenfalls seinem jährlichen Betrage nach zu Unterstützung der Wit-
wen und Waisen derjenigen Beamten verwendet werden, welchen in Unseren
Aemtern Allstedt und Oldisleben oblag, die Entrichtung und Erhebung der
Branntweinsteuer gesetzlich zu kontroliren.
8.
Da, wo wegen Unvermoͤgenheit des Defraudanten der Branntweinsteuer
zur Entrichtung der gesetzlichen Geldbuße, Gefaͤngnißstrafe substituirt werden
soll, darf die letztere bei dem ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre,
bei dem ersten Rückfalle die Dauer von zwey Jahren und bei weiteren Rück-
fällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.
4.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. August dieses Jahres in
Kraft, und werden alle denselben entgegenlaufenden gesetzlichen Anordnungen
hierdurch hinsichtlich Unserer Aemter Allstedt und Oldisleben ausdrücklich auf-
ehoben.
* urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz unter Beidruckung des Großherzog=
lichen Staatsinsiegels verfassungsmäßig vollzogen und dessen Publikation durch
das Regierungs-Blatt angeordnet worden.
Weimar den 6. July 1838.
Ad mandatum Serenissimi speciale.
Freiherr v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz,
die Modifizirung der für die Großherzoglichen
Aemter Allstedt und Oldisleben bestehen-
den Zoll= und Branntweinsteuer-Gesetz-
gebung betreffend.