Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

146 
tert) von einem Groschen dreiz Pfennigen Konventions-Geld 
oder einem Silbergroschen und acht Pfennigen für jedes Ein- 
hundert der durch Multiplikation der Quarrzahl des Branntk- 
weins mit der Gradezahl ermittelten, in dem Branntweine 
enthaltenen Prozente Alkohol (nach Tralles) gewährt. 
Bei Berechnung der Vergütung nach dem zuleht erwähnten Satze für den 
auf eine Anmeldung (§. 3) ausgeführten Branntwein bleiben jedoch die Al- 
kohol-Prozente, welche nicht volle 100 betragen, außer Ansaß, so daß beispiels- 
weise die Vergütung nicht für 243,177, sondern für 243,400 Prozent Alkohol 
geleistet wird. 
g. 2. 
Auf die im §. 1 bestimmte Bergütung hat Jeder Anspruch, der inländi- 
schen Branntwein ausführt und die in den folgenden §.§. vorgeschriebenen Be- 
dingungen erfüllt. Ein regelmäßiger Nachweis des ursprungs des zur Aus- 
fuhre angemeldeten Branntweins wird nicht verlangt, die Forderung desselben 
in einzelnen Fallen aber vorbehalten. 
Die Ausfuhre des Branntweins gegen Steuervergütung ist in der Regel 
nur über ein Haupt-Zollamt zulässig und darf über ein Neben-Zollamt 1. 
Klasse nur in dem Falle Statt finden, wenn letzteres zu derartigen Abfer- 
tigungen ausnahmsweise besonders befugt ist. 
#3. 
Soll Branntwein mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt 
werden: so hat der Eigenthümer desselben solches der Steuerstelle seines Wohn- 
ortes oder des Bezirks, in welchem er wohnt, mittelst einer nach dem beilie- 
genden Muster in doppelter Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen Anmel- 
dung, welche die Menge und Stärke des in jedem Gebinde befindlichen Brannt- 
weins und die Angabe des Ausgangsamtes enthalten muß, anzuzeigen. 
Findet die Steuerstelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl 
des Ausgangsamtes nichts zu erinnern: so giebt dieselbe ein Exemplar der 
Anmeldung, mit ihrem Visa und Stempel versehen, dem Anmelder zurück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.