Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

152 
F. Für die vormahls Kurhessischen Gebietötheile: 
1) die Verordnung d. d. Kassel den 30. May 1711, 
2) das Erlauterungs-Reskript hierzu vom 16. April 1712, 
3) die Verordnung wegen besserer Administration der Stadt-, Kirchen-, 
Gemeinds= und Privat-Waldungen d. d. Kassel den 25. July 1777. 
Da die Vorschriften dieser Gesetze bisher vielfach unbeachtet geblieben 
sind, und sich ziemlich allgemein die Ansicht verbreitet hat, als ob dieselben 
nach F. 23 des Hut= und Trift-Gesetzes vom 3. April 1821, sowie nach 
P. 72 des Forstgesetzes vom 13. April 1821 für aufgehoben zu achten seyen: 
so wird diese Ansicht, gemäß der von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, 
uns ertheilten höchsten Ermächtigung, für eine durchaus irrige erklart, sämmt- 
lichen Polizey-Behörden des Großherzogthumes aber die gemessene Anweisung 
ertheilt, im Einverständnisse mit den Großherzoglichen Revierförstern ihres 
Bezirkes, die einschlagenden Bestimmungen der obigen Verordnungen pünktlichst 
zu handhaben und dadurch den wichtigen Nachtheilen, welche durch fortgesetzte 
rein spekulative, die höheren staatöwirthschaftlichen Rücksichten nicht beachtende 
Bewirthschaftung der Gemeinde-, Kirchen= und Privat-Waldungen entstehen 
können, nach Kräften enkgegen zu wirken. 
Zur Nachricht und Nachachtung für die betheiligten Staatsunterthanen 
wird diese, den Behörden ertheilte Anweisung hiermit zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar den 21. September 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landes-DOirektion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.