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F. Für die vormahls Kurhessischen Gebietötheile:
1) die Verordnung d. d. Kassel den 30. May 1711,
2) das Erlauterungs-Reskript hierzu vom 16. April 1712,
3) die Verordnung wegen besserer Administration der Stadt-, Kirchen-,
Gemeinds= und Privat-Waldungen d. d. Kassel den 25. July 1777.
Da die Vorschriften dieser Gesetze bisher vielfach unbeachtet geblieben
sind, und sich ziemlich allgemein die Ansicht verbreitet hat, als ob dieselben
nach F. 23 des Hut= und Trift-Gesetzes vom 3. April 1821, sowie nach
P. 72 des Forstgesetzes vom 13. April 1821 für aufgehoben zu achten seyen:
so wird diese Ansicht, gemäß der von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge,
uns ertheilten höchsten Ermächtigung, für eine durchaus irrige erklart, sämmt-
lichen Polizey-Behörden des Großherzogthumes aber die gemessene Anweisung
ertheilt, im Einverständnisse mit den Großherzoglichen Revierförstern ihres
Bezirkes, die einschlagenden Bestimmungen der obigen Verordnungen pünktlichst
zu handhaben und dadurch den wichtigen Nachtheilen, welche durch fortgesetzte
rein spekulative, die höheren staatöwirthschaftlichen Rücksichten nicht beachtende
Bewirthschaftung der Gemeinde-, Kirchen= und Privat-Waldungen entstehen
können, nach Kräften enkgegen zu wirken.
Zur Nachricht und Nachachtung für die betheiligten Staatsunterthanen
wird diese, den Behörden ertheilte Anweisung hiermit zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht.
Weimar den 21. September 1838.
Großherzoglich Sächsische Landes-DOirektion.
F. von Schwendler.