Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Regierungs Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Weimar 1838. Nummer 13. 2 Oktober. 
       
  
BZekauntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende, zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachischen 
und der Furstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung abgeschlossene 
Uebereinkunft, wegen gegenseitiger Uebernahme der Staatsangehörigen, hier- 
durch zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 20. Oktober 1888. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachischen und der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung ist über die gegensei- 
tige Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen folgende Uebereinkunft 
getroffen worden: 
g. 1. 
Es soll in Zukunft kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebiet des 
anderen der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn 
derselbe nicht entweder ein Angehoͤriger desjenigen Staates ist, welchem er 
zugewiesen wird und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch 
durch das Gebiet desselben, als ein Angehoͤriger eines in gerader Richtung 
ruͤckwaͤrts liegenden Staates, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
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