Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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II. Es ist in Zweifel gezogen worden, ob — nach den beschraͤnkenden 
Bestimmungen 
1) in der Eisenachischen Prozeß= Ordnung vom Jahre 1702 Tit. XXV 
#. 6 und in dem Anhange zur erläuterten Königlich Scchsischen Pro- 
zeß-Ordnung vom Jahre 1724 F. 19, den Prozeß über den jüngsten 
Besitz betreffend, und 
2) in der Eisenachischen Prozeß-Ordnung Tit. XIX F. 3 und Tit. XXI 
§. 12, den Exekutiv-Prozeß betreffend, — 
die Rechtsmittel gegen das in erster Instanz gesprochene Erkenntniß, auch 
jetzt noch, ausgeschlossen seyen, namentlich in Rücksicht auf die Vorschrif- 
ten über den Instanzen-Zug im Patente zur prov. Ober-Appellationsgerichts- 
Ordnung vom 20. Dezember 1816 und in dem Gesetze über das gerichtliche 
Verfahren in minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten vom 31. May 1817. 
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben daher, nach vernommenem 
Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Oberappellations-Gerichtes und 
der beiden Großherzoglichen Lundesregierungen, eine authentische Interpretation 
dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: daß in allen Theilen des Großherzog= 
thumes auch bei Streitigkeiten über den jüngsten Besitz und im Erekutiv- 
Prozesse alle nach Maßgabe des Werthes des Streitgegenstandes zulässige 
Rechtsmittel Statt finden, jedoch ohne daß ein eingewendetes Rechtemit- 
tel einen Suspensiv-Effekt äußert, unbeschadet — was den Erekutiv-Pro- 
zeß betrifft — des Rechtes, das streitige Objekt deponiren, oder sonst sichern 
zu lassen, und — soviel die Streitigkeiten über den jüngsten Besitz anlangt 
— mit der näheren Bestimmung, daß die in erster Instanz bei dem streitigen 
Besitze geschützte Parthei bis zur rechtskraftigen Entscheidung der Sache 
darin zu belassen ist, selbst wenn das erste Erkenntniß in zweiter Instanz ab- 
geändert werden sollte, vorausgesetzt nur, daß alsdann dagegen von der 
zuerst im Besitze geschützten Parthei eine zulassige Ober-Appellation zeitig er- 
griffen worden. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 9. Oktober 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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