Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Kegierungs- Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1838. Nummer 14. 7. November. 
  
  
  
Bekannutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl wird die nachstehende Verordnung und Instruk- 
tion für die zum Polizey-Dienste kommandirten Unteroffiziere und die Polizey- 
Beamten, zur Ueberwachung der geseblich festgestellten Postgerechtsame, zur 
öffentlichen Kenntniß und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 29. Oktober 1838. 
Großherzoglich Süöchsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Um den Schutz gegen Beeinträchtigungen, welcher Unserem Postwesen 
in der Verordnung vom 31. Dezember 1816 zugesichert und durch die Post- 
ordnung vom 26. November 1819 näher bestimmt worden ist, mit der er- 
sorderlichen Wirksamkeit eintreten zu lassen, haben Wir — nachdem die Ge- 
neral-Direktion Unserer Lehensposten mit ihren Anträgen darüber vernommen 
worden — beschlossen, bezüglich als Nachtrag zu der Verordnung vom 7. 
April 1887, den Dienst des Großherzoglichen Militärs zur Unterstützung 
(25)
	        
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