Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

164 
II. Mit Beziehung auf die unter dem 18. Februar 1834 durch das 
Regierungs-Blatt zur offentlichen Kenntniß gebrachte Verordnung des Koͤnigl. 
Preußischen Ministeriums des Innern und der Polizey zu Berlin, hinsichtlich 
der Kontrole über die Reisen der Studirenden in den Königl. 
Preußischen Staaten vom 3. Januar 1834, machen wir hierdurch bekannt, 
daß die, in der bezeichneten Verordnung unter 6 enthaltene Bestimmung: 
„Ausländer, welche auf auswärtigen Universitäten studirt haben, können 
„in den Königl. Preußischen Staaten nur elngelassen werden, wenn sie 
„mit einem diesseitigen Ministerial-Passe oder ihre auswärtigen Pässe 
„mit dem Visa der betreffenden Königl. Preußischen Gesandtschaft ver- 
„sehen sind,“ 
in Betracht der seitdem veränderten Verhältnisse und der von der deutschen 
Bundesversammlung in dieser Beziehung getroffenen gemeinschaftlichen Maßre- 
geln wieder aufgehoben worden ist. 
Weimar den 23. Oktober 1838. 
Großherzoglich Sächische Landes-DOirektion. 
F. von Schwendler. 
III. Da es in der, mit der Krone Preußen bestehenden Kondention 
vom 9. July 1822, wegen gegenseitiger Uebernahme der Staatsangehörigen, 
ausdrücklich und im Allgemeinen anerkannt und vertragsweise bestätigt worden 
ist, daß Ehefrauen und eheliche Kinder dem Heimathsrechte des Vaters folgen: 
so werden mit höchster Genehmigung die Polizey-Behörden des Grohherzog- 
thumes hierdurch ermächtiget, in dem Falle, wo sich ein Brautpaar, von 
welchem der Bräutigam dem Königlich Preußischen Staate, die Braut dem 
Großherzogthume als Unterthan angehört, in letzterem trauen lassen will, ohne 
daselbst eine Wirthschaft anzulegen oder sich auch nur längere Zeit darin auf- 
zuhalten, das im §. 106 des Gesetzes vom 11. April 1833 über die Hei- 
mathsverhältnisse erforderte besondere Zeugniß, daß beide Theile nach ihrer 
Verheirathung mit ihren Kindern in dem Königreiche Preußen zu jeder Zeit 
aufgenommen werden sollen, ferner nicht zu verlangen; wobei jedoch vorausge- 
setzt wird, daß im Uebrigen den Vorschriften im F. 106 des angezogenen 
Gesetzes genau nachgegangen werde. 
Weimar den 1. November 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.