Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Zu F. 156. 
31) Der Saß „mindestens jedoch 4 Groschen und höchstens 16 Groschen“ 
ist bei mehrtägigen Auktionen von jedem einzelnen Tage zu verstehen. 
Zu §.S. 161, 162, 168. 
32) Die Bestimmung hinsichtlich der „Ausfertigungen“ und „Erkasse“ ist nicht 
bloß auf schriftliche Erlasse (9. 159) sondern auch auf mündliche 
Befehle und Ausrichtungen zu beziehen. 
Zu K. 191. 
33) Nicht schon die Zustellung der Kostenrechnung, sondern mr erst eine 
richterliche Verfügung wegen deren Beitreibung ist für eine Geltend- 
machung der Sportelsorderung zu achten, wodurch die hier bestimmte 
Verjahrung unterbrochen wird. Auf Kosten, welche schon vor dem 1. 
Januar 1834 erwachsen sind, findet die Bestimmung dieses F. keine An- 
wendung. 
Weimar den 23. März und Eisenach den 13. Marz 1838. 
Großherzoglich Sächische Landesregierungen. 
von Miüller. Wittich.
	        
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