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2.
Die Beaufsichtigung der in Betracht kommenden Betriebe und Anlagen
gemäß §§ 10 und 11 des Reichsgesetzes hat durch diejenigen Nahrungsmittel-Chemiker
zu erfolgen, welchen von den zuständigen Polizeibehörden die Ueberwachung
des sonstigen Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln übertragen ist.
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Die in § 12 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Becidigung haben, soweit
es sich um Geschäftsbetriebe in den Städten handelt, die Stadträthe (Stadtgemeindevorstände),
im Uebrigen die Fürstlichen Landrathsämter vorzunehmen.
Gera, den 21. Oktober 1901.
Fürstlich Reuß-M. Ministerium.
Engelhardt. c.