Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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2.

Die  Beaufsichtigung  der  in  Betracht  kommenden  Betriebe  und  Anlagen
gemäß  §§  10  und  11  des  Reichsgesetzes  hat  durch  diejenigen  Nahrungsmittel-Chemiker
  zu  erfolgen,  welchen  von  den  zuständigen  Polizeibehörden  die  Ueberwachung
  des  sonstigen  Verkehrs  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  übertragen  ist.

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Die  in  §  12  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Becidigung  haben,  soweit
es  sich  um  Geschäftsbetriebe  in  den  Städten  handelt,  die  Stadträthe  (Stadtgemeindevorstände),
  im  Uebrigen  die  Fürstlichen  Landrathsämter  vorzunehmen.

Gera,  den  21.  Oktober  1901.

Fürstlich  Reuß-M.  Ministerium.
Engelhardt.  c.