Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 96. 
Sowohl die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, als die für 3/ u 
den Transport in dem Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der sir ken aan. 
Ladung vollkommen übereinstimmen, und es werden solche, wo diese Ueber- ——1x3 
einstimmung mangelt, als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der w 
Frachtbrief oder die amtliche Bezettelung über eine geringere Menge eben so 
wenig als Bescheinigung für eine größere Ladung gelten, als es zulässig ist, 
mit einer, auf eine größere Menge lautenden Bezettelung einen Theil dieser 
größeren Ladung zu bescheinigen. 
g. 97. 
Waarenfuͤhrer, welche fuͤr verschiedene Empfaͤnger geladen haben, sollen 
in der Regel für jeden einzelnen Waarenempfänger einen besondern Fracht- 
brief bei sich führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimm- 
ter Transport mit einer besondern amtlichen Bezettelung oder einem Fracht- 
briefe für jeden Ort versehen seyn. 
Erhält die Ladung während des Transportes eine andere Bestimmung: 
so sind die Transport-Zettel der nächsten Zoll= oder Kontrole-Stelle zur 
Bemerkung des neuen Bestimmungsortes vorzulegen. 
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem in den Transport-Zetteln 
angegebenen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, 
müssen sich von dem Empfänger der abgesetzten Waaren ein schriftliches 
Empfangsbekenntniß geben lassen, aus welchem die Gattung und Menge der 
abgesetzten Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die Ablieferung ge- 
schehen, und der Nahme des Waarenempfängers ersichtlich ist. Diese Beschei- 
nigung muß mit den Transport-Zetteln über die Ladung, von welcher ein 
Theil abgesetzt worden, bei der Dienststelle des Ortes, wo die Abladung ge- 
schieht, oder, wenn eine solche an dem Orte der Abladung nicht vorhanden 
ist, bei der nachsten Dienststelle auf dem Wege zum Bestimmungsorte der übri- 
gen Ladung zum Visiren vorgelegt werden. 
  
g. 98. 
In Bezug auf den Waarenuͤbergang aus und nach solchen Ländern, wel- * 3 ru 
Waarenüber= 
che sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zoll-Systeme vereiniget gang aus einem 
haben (. 10 des Zollgesetzes), ergehen in Gemäßheit der dießfallsigen Ver= Bereinsstaarer
	        
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