Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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IV. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob und in wie weit das Gesetz vom 
15. May 1821 über die bei der Landesvermessung den Gemeinden obliegenden 
beistungen durch das Gesetz einer allgemeinen Sporteln= und Gebühren-Tare 
vom 27. April 1836 abgeändert worden, und da es wünschenswerth erschienen 
ist, über die Zeiträume, nach Ablauf welcher von Seiten der Gerichtsobrig- 
keit Flurzüge vorzunehmen sind, eine feste Bestimmung zu erhalten: so wird 
von Uns mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes verordnet: 
5. 1. 
Das Gesetz vom 15. May 1821 über die bei der Landesvermessung den 
Gemeinden obliegenden Leistungen behalt, des Gesetzes einer allgemeinen 
Sporteln= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 ungeachtet, fortwahrend 
seine Gültigkeit und soll in allen vor oder nach dem letztgedachten Gesetze vor- 
gekommenen und vorkommenden Fällen angewendet werden, dergestalt jedoch, daß 
die von den Grundstücksbesitzern zu tragenden Kosten des Flurzuges nur von 
den dadurch verursachten baren Verlägen an Diäten, Transport-Kosten 
und dergleichen zu verstehen sind, eigentliche Sporteln aber den Betheiligten 
nicht angefordert werden dürfen. 
-'*.p0 
Ein von der Gerichtsobrigkeit geleiteter Flurzug ist in jeder Flur, der 
Regel nach, nicht öfter, als je nach Ablauf von zwanzig Jahren vorzuneh- 
men. Sollten außerordentliche Umstände die Vornahme eines gerichtlichen 
Flurzuges früher nothwendig oder räthlich erscheinen lassen: so haben die zu-
	        
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