Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Luhall t. 
Vormundschaften. Keine Art derselben sollen die mit amtlicher 
Ausübung der Civil -Justiz beschäáftigten Personen übernehmen, 
nicht minder Rentbeamte, wenigstens solche Vormundschaften nicht, 
womit eine Vermögensverwaltung verknüpft ist; nur advokatorische 
Praxis treibende Gerichtshalter und Patrimonial-Aktuare dürfen 
ausnahmsweise in den Gerichtssprengeln, wo sie advoziren, der- 
gleichen führen ........... . 
VorzugsrechtederGläubiger.Gesehdarüberwszay 
Blattes. 
  
Waisenhaus-Kassen. 
einiger Abgaben zu denselben 
Waldungen. Siehe Forste. 
Wandelungsklage (actio reilhibitorin); deren Verjährung 
Wechselordnung vom 20. April 1819. Gesetz vom 27. April 
über einen Nachtrag zu derselbbkeeen 
Weimar (Amt). Bildung und Regulirung der Heimathsbezirke in 
demselben. ——————————dli ———□——□——□——□—————□□□□CC□EEECEEDO 
Weimar (Großherzogthum Sechsen- Weimar Eisenach). Konventio- 
nen, Staatsverträge, Uebereinkünfte, Verabredungen, oder Verein- 
barungen desselben mit anderen Staaten, oder deren Regierungen: 
1) mit den zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, 
wegen Einführung eines gieichen Münz-Systems, welcher Kon- 
vention die Herzoglich Anhalt-Bernburg-, Anhalt-Cöthen= und 
Anhalt = Dessauischen Regierungen, die Landgrafschaft Hessen- 
Homburg und das Eroßhergogthum Oldenburg, für das Frst- 
thum Birkenfeld, beitreten. 
mit dem Fürstenthume Nas. Grei wegen Auslegung ver Kon- 
vention vom Jahre 1824 im Betreff des Liquidirens in Unter- 
suchungssachen 
mit dem Königreiche Sachsen wegen wechselseitiger Uebernahme 
der Vagabunden und Ausgewiesenen 
mit der Krone Preußen ebendeshallll .... 
mit dem Konigreiche Sardinien wegen gegenseitiger Aufhebung 
Geseh vom 1. May über die Aufhebung 
.50, 88.1. 2. 
  
des Abzugsrechtes, der Auswanderungssteuer und des Heim- 
fallorecheaaa 
Seite des 
Regierungs-- 
386. 
343—374 
254.— 
252. 
449—451 
3— 12 
36. 
447. 
36. 
33 —35. 
  
Nr. der 
Bekannt: 
machung.
	        
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