II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. ꝛc.
Da die Einführung des allgemeinen Strafgesetzbuches vom 5. April 1889
einige transitorische Bestimmungen nöthig gemacht hat, so ertheilen Wir diese
mit Zustimmung des getreuen Landtages in folgendem Gesetze:
g. 1.
RNach Nr. V und Ar. VI des Publikations-Patentes zu dem Strafge-
fetzbuche sind die Vorschriften desselben auch auf bereits vor dessen Publika-
tion begangene Verbrechen und selbst bei den zur Zeit der Bekanntmachung
schon anhängigen Untersuchungen — sobald nur letzteren Falles die Rechts-
mittel noch nicht verbraucht sind, oder der Angeschuldigte der bereits ertheilten
Entscheidung sich nicht unbedingt unterworfen hat — in Anwendung zu brin-
gen, insofern das Verbrechen zeither nicht mit gelinderer Strafe bedroht war.
Zu gehöriger und gleichmäßiger Ausführung dieser Bestimmung sollen
nachstehende Grundsätze (85. 2 bis 6) zur Richtschnur dienen.
8. 2.
Zur Entscheibung der Frage: ob ein Verbrechen mit einer gelinderen
Strafe bedroht war, als nach dem Strafgesetzbuche, ist die Strafe, welche
nach der zeitherigen Gesebgebung den Verbrecher unter den im vorliegenden
Falle vorwaltenden Umständen, in ihrem Zusammenhange genommen, getroffen
haben würde, mit derjenigen Strafe, welche ihn nach dem Gesebbuche und
dessen Vorschriften, ebenfalls in ihrem Zusammenhange genommen, treffen
würde, zu vergleichen.
Ueber die Absicht des Gesetzes, welches einen Angeschuldigten wegen ei-
nes bereits begangenen Verbrechens nur nicht mit einer härteren Strafe be-