Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. ꝛc. 
Da die Einführung des allgemeinen Strafgesetzbuches vom 5. April 1889 
einige transitorische Bestimmungen nöthig gemacht hat, so ertheilen Wir diese 
mit Zustimmung des getreuen Landtages in folgendem Gesetze: 
g. 1. 
RNach Nr. V und Ar. VI des Publikations-Patentes zu dem Strafge- 
fetzbuche sind die Vorschriften desselben auch auf bereits vor dessen Publika- 
tion begangene Verbrechen und selbst bei den zur Zeit der Bekanntmachung 
schon anhängigen Untersuchungen — sobald nur letzteren Falles die Rechts- 
mittel noch nicht verbraucht sind, oder der Angeschuldigte der bereits ertheilten 
Entscheidung sich nicht unbedingt unterworfen hat — in Anwendung zu brin- 
gen, insofern das Verbrechen zeither nicht mit gelinderer Strafe bedroht war. 
Zu gehöriger und gleichmäßiger Ausführung dieser Bestimmung sollen 
nachstehende Grundsätze (85. 2 bis 6) zur Richtschnur dienen. 
8. 2. 
Zur Entscheibung der Frage: ob ein Verbrechen mit einer gelinderen 
Strafe bedroht war, als nach dem Strafgesetzbuche, ist die Strafe, welche 
nach der zeitherigen Gesebgebung den Verbrecher unter den im vorliegenden 
Falle vorwaltenden Umständen, in ihrem Zusammenhange genommen, getroffen 
haben würde, mit derjenigen Strafe, welche ihn nach dem Gesebbuche und 
dessen Vorschriften, ebenfalls in ihrem Zusammenhange genommen, treffen 
würde, zu vergleichen. 
Ueber die Absicht des Gesetzes, welches einen Angeschuldigten wegen ei- 
nes bereits begangenen Verbrechens nur nicht mit einer härteren Strafe be- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.