Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

211 
IV. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛtc. 
Ueber die Vollstreckung der Todesstrafen und die Formen des dabei zu 
beobachtenden Verfahrens verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Land- 
tages, wie folgt: 
g. 1. 
Im Artikel 6 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 ist als einzige 
Art der Todesstrafe Enthauptung im Allgemeinen festgesetzt. Bis ein Ande- 
res hierüber bestimmt werden wird, ist die Enthauptung auch ferner in der 
zeither üblichen Weise durch das Schwert zu vollziehen. 
g. 2. 
Die Hegung des Halsgerichtes vor Vollstreckung des urtheils fällt weg. 
Ist in anhängigen Untersuchungen schon darauf erkannt worden, so sind die 
in den Erkenntnissen darauf sich beziehenden Formeln als nicht vorhanden 
umd ist die Strafe als unbedingt zuerkannt zu betrachten. 
g. 3. 
Damit faͤllt auch das in der peinlichen Gerichtsordnung vorgeschriebene 
Einlduten des Gerichtes, sowie das Brechen des Stabes hinweg. 
g. 4. 
Der Richter hat nach dem Eingange des Reskriptes, welches die hoͤchste 
Emschließung über die Vollziehung der Todesstrafe enthält, dem Inquisiten 
(33!1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.