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IV.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Ueber die Vollstreckung der Todesstrafen und die Formen des dabei zu
beobachtenden Verfahrens verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Land-
tages, wie folgt:
g. 1.
Im Artikel 6 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 ist als einzige
Art der Todesstrafe Enthauptung im Allgemeinen festgesetzt. Bis ein Ande-
res hierüber bestimmt werden wird, ist die Enthauptung auch ferner in der
zeither üblichen Weise durch das Schwert zu vollziehen.
g. 2.
Die Hegung des Halsgerichtes vor Vollstreckung des urtheils fällt weg.
Ist in anhängigen Untersuchungen schon darauf erkannt worden, so sind die
in den Erkenntnissen darauf sich beziehenden Formeln als nicht vorhanden
umd ist die Strafe als unbedingt zuerkannt zu betrachten.
g. 3.
Damit faͤllt auch das in der peinlichen Gerichtsordnung vorgeschriebene
Einlduten des Gerichtes, sowie das Brechen des Stabes hinweg.
g. 4.
Der Richter hat nach dem Eingange des Reskriptes, welches die hoͤchste
Emschließung über die Vollziehung der Todesstrafe enthält, dem Inquisiten
(33!1