Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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tritt in das Großherzogthum bei koͤrperlicher Zuͤchtigung oder nach Befinden 
bis zu vier Jahren Strafarbeit ansteigender Freiheitsstrafe polizeilich, also 
mit Ausschluß der Ober-Appellation, zu verbieten und im Falle der Zuwi- 
derhandlung die angedrohten Strafen richterlich zu erkennen. Außerdem be- 
wendet es forthin bei dem Abschnitte II des Gesetzes über die Ungehorsams- 
strafen und den Anzeigenbeweis vom 7. May 1819, mithin insonderheit auch 
bei den Maßnahmen, welche dasselbe §§. 88, 39, 41 und 42 gegen In- 
länder angeordnet hat. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches mit dem 1. August 1839 
in Kraft treten soll, der Verfassung gemäß, vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 9. April 1889. 
* Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
« Gesetz 
uͤber die Zustaͤndigkeit der Polizei- und 
Verwaltungs-Behörden.
	        
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