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VI.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um bei der Einfuͤhrung des neuen Strafgesetzbuches die Vorschriften uͤber
die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen mit diesem Gesetzbuche
in Einklang zu bringen, verordnen Wir unter Zustimmung Unserer getreuen
Landstände, wie folgt:
g. 1.
Zur Untersuchung der in dem Strafgesetzbuche fuͤr das Großher-
zogthum mit Strafe bedrohten Handlungen und Unterlassungen sind in der
Regel die Kriminal-Gerichte, ingleichen die Justiz-Aemter, welche
zur Zeit noch ausnahmsweise die Kriminal-Gerichtsbarkeit ausüben,
Allstedt, Ilmenau und Oppurg, ein jedes in seinem Bezirke, zuständig.
S.2.
Ausgenommen von der Zuständigkelt der Kriminal-Gerichte ist jedoch
die Untersuchung:
1) der im ersten und zweiten Kapitel des zweiten Theiles des
Strafgesetzbuches genannten Verbrechen gegen den Staat, ge-
gen das Staatsoberhaupt unmittelbar oder gegen die Fami-
lie desselben, ingleichen gegen auswärtige Regenten, deren
Familienglieder oder deren mit öffentlichem Charakter be-
kleidete Bevollmächtigte, indem die untersuchung derselben den
Landesregierungen verbleibt, vorbehältlich der Bestimmungen des
estt-s über die landständische Verfassung vom 6. Mai 1816
. 1153;