Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

220 
i. Verletzung eines Privat-Grenzzeichens (Art. 284), 
k. ungebührlicher Anmaßung fremden Grundeigenthumes (Att. 
286), 
1. widerrechtlicher Benutzung einer fremden Sache (Art, 
m. Beschibigung fremden Eigenthumes (Art. 288), 
insofern die bezeichneten Verbrechen gegen das Eigenthum 
nicht im Rückfalle verübk, noch sonst gesetzlich ausgezeichnet 
sind, auch gleich anfangs hervortritt, daß der Gegenstand 
des Verbrechens oder der durch dasselbe verursachte Schaden 
nicht über fünf Thaler des jedesmaligen Landes-Kassegel- 
des betragt; 
wegen der Forstvergehen mit Einschluß des Baumfrevels (Art. 
236, 291 und 292), insofern dergleichen Vergehen durch die besonderen 
Forstschutz-Gesetze nicht den Kriminal-Gerichten zur Untersuchung aus- 
drücklich zugewiesen worden; 
8 
9 
wegen Beeinträchtigung fremder Jagdgerechtigkeit (Art. 275 fg.), 
insofern dieselbe nicht durch lebensgefahrliche Drohungen, lebensgefähr- 
liche Handlungen oder verübte Thätlichkeiten gegen den Jagdberechtigten 
oder dessen Stellvertreter erschwert ist, der Werth des angemaßten Wil- 
des nicht über fünf Thaler betraägt, auch im Falle des eigentlichen Wild- 
diebstahles derselbe weder gewerbmäßig betrieben, noch mit Schießge- 
wehr, noch in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räumen verübt 
worden;z 
10) wegen Anmaßung öffentlicher Dienste (Art. 267); 
11) wegen Wuchers (Art. 298 fg.), insofern derselbe nicht mit einem Be- 
truge, dessen Gegenstand fünf Thaler übersteigt, verbunden (Art. 297) 
oder gewerbmäßig betrieben worden (Art. 299); 
12) wegen gewerbmäßiger unzucht (Art. 805) ohne den in diesem Ar- 
tikel erwähnten erschwerenden Umstand; 
13 
#„ 
wegen Kuppelei (Art. 306) ohne den im zweiten Satze dieses Arti- 
kels bemerkten erschwerenden Umstand;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.