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i. Verletzung eines Privat-Grenzzeichens (Art. 284),
k. ungebührlicher Anmaßung fremden Grundeigenthumes (Att.
286),
1. widerrechtlicher Benutzung einer fremden Sache (Art,
m. Beschibigung fremden Eigenthumes (Art. 288),
insofern die bezeichneten Verbrechen gegen das Eigenthum
nicht im Rückfalle verübk, noch sonst gesetzlich ausgezeichnet
sind, auch gleich anfangs hervortritt, daß der Gegenstand
des Verbrechens oder der durch dasselbe verursachte Schaden
nicht über fünf Thaler des jedesmaligen Landes-Kassegel-
des betragt;
wegen der Forstvergehen mit Einschluß des Baumfrevels (Art.
236, 291 und 292), insofern dergleichen Vergehen durch die besonderen
Forstschutz-Gesetze nicht den Kriminal-Gerichten zur Untersuchung aus-
drücklich zugewiesen worden;
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wegen Beeinträchtigung fremder Jagdgerechtigkeit (Art. 275 fg.),
insofern dieselbe nicht durch lebensgefahrliche Drohungen, lebensgefähr-
liche Handlungen oder verübte Thätlichkeiten gegen den Jagdberechtigten
oder dessen Stellvertreter erschwert ist, der Werth des angemaßten Wil-
des nicht über fünf Thaler betraägt, auch im Falle des eigentlichen Wild-
diebstahles derselbe weder gewerbmäßig betrieben, noch mit Schießge-
wehr, noch in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räumen verübt
worden;z
10) wegen Anmaßung öffentlicher Dienste (Art. 267);
11) wegen Wuchers (Art. 298 fg.), insofern derselbe nicht mit einem Be-
truge, dessen Gegenstand fünf Thaler übersteigt, verbunden (Art. 297)
oder gewerbmäßig betrieben worden (Art. 299);
12) wegen gewerbmäßiger unzucht (Art. 805) ohne den in diesem Ar-
tikel erwähnten erschwerenden Umstand;
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wegen Kuppelei (Art. 306) ohne den im zweiten Satze dieses Arti-
kels bemerkten erschwerenden Umstand;