Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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vom 16. Februar 1886 (Reg. Blatt v. J. 1886 S. 84 — 96) verordnen 
Wir, unter Zustimmung Unserer getreuen Landstände, Folgendes: 
g. 1. 
Die in den g5. 24 und 25 des angezogenen Gesetzes bestimmte Strafe 
der Defraudation tritt in allen dort bezeichneten Fällen ein, ohne alle Rück- 
sicht darauf, ob das zur Anzeige und Untersuchung gelangte Vergehen vorsätz- 
lich und aus betrüglicher Absicht oder bloß aus Versehen, Irrthume und Ver- 
gessenheit begangen wurde. 
" Nur in dem Falle, wo von dem Angeschuldigten glaubhaft nachgewiesen 
wird, daß ein die gesetlich zulässigen zwei Prozent (E. 24 dritter Absatz) uͤber- 
steigendes Mehrgewicht des zur Einmaischung deklarirten Malzschrotes durch 
rein zufällige oder doch weder von dem Angeschuldigten, noch von denen, für 
welche derselbe in dieser Hinsicht einzustehen hat G. 37) veranlaßte oder ab- 
zuwenden gewesene Umstände herbeigeführt worden ist, kommt jene Strafe 
nicht in Anwendung. 
Auf die Entschuldigung, daß dieses Mehrgewicht durch hinzugetretene 
Nässe veranlaßt worden, soll hierbei keine Räcksicht genommen werden. 
S. 2. 
Dagegen soll bei dem zweiten und ferneren Rückfalle auf die neben der 
verwirkten Entrichtung des sechszehnfachen Betrages der nicht erlegten Steuer 
zugleich mit angedrohte Gewerbsentziehung (§. 25 zweiter Absatzs nur dann 
erkannt werden, wenn nach vorausgegangener zweimaliger Verurtheilung in 
die Defraudations-Strafe entweder eine Steuerhinterziehung mit erwiesener 
betrüglicher Absicht oder doch eine Benachtheiligung der Steuerkasse um den 
Betrag von mindestens zehen Thalern vorliegt und von dem Straffälligen der 
Beweis, daß er einen Betrug nicht beabsichtiget habe, nicht geführt wer- 
den kann. 
Es soll aber die in solchem Rückfalle zu erkennende Geldstrafe, wenn 
die hinterzogene Steuer weniger als funfzehn Groschen beträgt, auf zehen 
Thaler erhöhet werden. 
  
g. 8. 
Nicht bloß die Uebertretung anderer in dem Biersteuergesetze selbst ent- 
haltenen Vorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt ist (F. 86), 
sondern auch die Uebertretung der in Folge dieses Gesetzes öffentlich bekannt
	        
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