Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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gemachten Verwaltungsvorschriften soll mit einer Ordnungsstrafe von einem 
Thaler bis zehen Thalern geahndet werden. 
8. 4. 
Der gegenwaͤrtige Gesetzesnachtrag zu dem Biersteuergesetze vom 16. 
Februar 1836 tritt vom 1. July d. J. an in Wirksamkeit. 
urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. April 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Biersteuer oder 
die Biermalzschrot= Steuer vom 16. 
Februar 1836. 
(36
	        
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