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und zu Neustadt a/O. Statt. Dabei ist auch bis auf Widerruf nachgelassen,
die Zahlung, statt in dem verbrieften Preußischen Courant, in anderen groben,
hier in den oͤffentlichen Kassen gesetzlich guͤltigen Muͤnz-Sorten, nach deren Val-
vation berechnet, zu leisten. Wer jedoch gegen Interims-Scheine nach Er-
scheinen dieser Bekanntmachung und sonach noch vor dem 1. July d. J. Ein-
zahlungen der gedachten Art bei der Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse
allhier oder bei den Kreis-Steuereinnahmen zu Eisenach oder zu Neustadt a.
bewirken will, darf dieses thun, nur werden erst vom 1. July d. J. an
diese Darlehen dem Gläubiger verzinset werden.
VIII.
Um übrigens in Ansehung derjenigen Obligationen, welche erst nach dem
1. July d. J. und zu verschiedenen Zeiten, je nach Begehr des Publikums,
zum Absatze kommen, die Zinsen-Stückberechnung moglichst zu vereinfachen,
wird hiermit bestimmt:
1) der Käufer von solchen Obligationen, die auf 66 thlr. und 831 thlr.
lauten, erhalt bei Abgabe derselben immer den ganzen zugehörigen, vom
letztabgewichenen 1. July jeden Jahres ab, laufenden Coupon zum vol-
len Zinsenbezuge mit ausgehandiget, und eben so wird auch
dem Erwerber von Obligationen im Betrage von 16 thlr. jedesmal
der Coupon für die laufende zweijährige Zinsperiode zum vollen Zin-
senbezuge ganz äberlassen, wogegen
83) jedem ersten Erwerber von dergleichen Obligarionen die Zinsen nur
vom 1. des nächsten auf die Einkaufszeit folgenden Monats an zu
Gute gerechnet werden, und derfelbe folglich auf jeden, durch die Cou-
pons auf die Vergangenheit mehr verbrieft erhaltenen Monat, den Zins-
betrag von bezüglich
1 gr. pr. Monat auf 167 thlr. Kapitak,
2 gr. pr. Monat auf 331 thlr. Kapitat,
4 gr. pr. Monat auf 667 thlr. Kapital,
bei dem Empfange der Urkunde, sogleich aon die Haupt-Landschaftskasse
bar herauszuzahlen hat.
Weimar den 29. April 1839.
Großherzoglich Sächßsches Landschafts-Kollegium.
Ch. Wepland.