Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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II. Nach §. 6 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. 
May 1826 sind die Schullehrer des Grohherzogthumes, bei Vermeidung einer 
Strafe von einem Thaler für jeden Unterlassungsfall, verpflichtet, von jedem 
Kinde, welches in die Schule aufgenommen werden soll, sich den ärztlichen 
Impfschein vorzeigen zu lassen und, wenn dieser fehlt, bei der zuständigen 
Polizei-Unterbehörde sogleich hiervon Anzeige zu machen. 
Da diese Vorschrift, besonders von den Vorstehern der Privat-Schulen, 
nicht immer gehörig befolgt zu werden scheint: so schärfen wir dieselbe hier- 
mit von Neuem ein, indem wir zugleich die Polizei-Unterbehörden zu unnach- 
sichtlicher Handhabung der, im §. 2 des angezogenen Gesetzes enthaltenen, 
Anordnungen gemessenst anweisen. 
Weimar den 2. May 1889. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Auf höchsten Befehl wird hierdurch angeordnet, daß alle schrift- 
liche Eingaben in bürgerlichen Rechtostreitigkeiten, mit Ausnahme von Frist- 
gesuchen, Beschwerdeführungen und anderen Anträgen, bei welchen in der Re- 
gel keine Mitkheilung an den Gegentheil Statt findet, künftig bei Obergerichten 
und Untergerichten in zw ei gleichlautenden und gleichmaßig unterschriebenen Rein- 
schriften eingereicht werden sollen, damit die eine — mit der Bemerkung 
„Duplikat“ zu versehende — dem Gegentheil, nach Verschiedenheit der Um- 
stände zur Beantwortung oder nur zur Nachricht, zugefertiget werde. 
Zuwiderhandlungen der Advokaten gegen diese Anordnung werden eben 
so wie Verstöße gegen das Schreibmaß und Mängel hinsichtlich der erforder- 
lichen Leserlichkeit, Reinlichkeit und Korrektheit der Reinschriften disziplinarisch 
geahndet werden müssen. 
Weimar den 3. May und Eisenach den 27. May 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
Wittich. Chr. Fr. E. v. Mandelslob.
	        
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