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8. 6.
Dagegen wird das eventuelle Anrecht eines Beschädigten aus einem ver-
lorenen Haupt-Dokumente nicht bloß zeitweise, sondern für immer vereitelt,
wenn nach dem Verluste die Kapital-Verschreibung selbst zum Vorschein kommt,
ja schon, wenn ein späterer Inhaber der verlorenen Staatöpapiere ebenfalls
mit der gesetzlich geeigneten und bescheinigten Verlustanmeldung derselben her-
vortreten sollte, möge nun das Eine oder das Andere vor oder noch während
der dem ersten Beschädigten laufenden Verjährung oder später im Ediktal-
Termine oder noch bis zur Eröffnung des Präklusiv-Bescheides geschehen. Die
Behörden haben alsdann, wie schon aus der Natur der auf den jedesmaligen
Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden folgt, den spätern Inhaber oder
den spätern Verlustbeschädigten vor dem frühern zu berücksichtigen und dem
spätern steht, selbst nach Befriedigung des frühern, noch die im g. 25 des
Gesetzes vom 19. April 1833 geordnete Restitutions-Klage auf ein Jahr
von Eröffnung des Praklusiv-Bescheides an gegen den frühern zu.
g. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen finden, gleich dem ganzen Gesetze vom 19.
April 1838, insoweit dasselbe nicht durch jene abgeändert worden, auch auf die
Fälle bereits laufender oder vollendeter Verjahrung Anwendung. Die in letzt-
gedachtem Gesetze vorkommenden Beziehungen auf die aufgehobenen §F. 10
bis 16 desselben sind nunmehr von den Vorschriften des gegenwärtigen Ge-
sebes zu verstehen.
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatêinsiegel versehen zu Weimar am 26. April 1889.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Verjährung zum Besten derje-
nigen, welchen Staatsschuld= Urkunden
auf den Inhaber abhanden gekommen
ind.
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