Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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III. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2. 
Um auch von Unserer Seite zur Herstellung einer größeren Uebereinstim- 
mung des Handelsrechtes in den zum deutschen Zollvereine verbündeten Staa- 
ten mitzuwirken, werden von Uns mit Zustimmung des getreuen Landtages 
die §§. 50 und 71 der Wechselordnung vom 20. April 1819 (Reg. Blatt 
v. J. 1819 S. 46 und 48) hiermit vom 1. August 1839 an aufgehoben 
und an die Stelle dieser 9§. werden von dem genannten Tage an folgende, 
für das ganze Großherzogthum gültige Vorschriften gesetzt: 
J. 
An Sonntagen, hohen Festtagen und Bußtagen, ingleichen am Neujahrs- 
tage und am Charfreitage soll die Annahme eines präsentirten Wechsels nicht 
verlangt werden. 
II. 
Der Präsentant muß vielmehr den nachstfolgenden Werktag abwarten. 
III. 
Auch wenn der Bezogene (Trassat) ein Jude und der Präsentam ein 
Christ ist, kann lebzterer den Wechsel an einem der unter I bezeichneten Tage 
zu präsentiren nicht verpflichtet werden. 
IV. 
Er darf vielmehr, ohne Nachtheil für sein Recht, den nachstfolgenden 
Werktag abwarten.
	        
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