Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

V. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Da durch die zu allgemein gefaßte Bestimmung unter Nr. VIII unseres 
Publikations-Patentes vom 20. Dezember 1816 zu der provisorischen Ober- 
Appellations-Gerichtsordnung vom 8. Oktober 1816 störende und zeitraubende 
Weiterungen entstanden sind, so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen 
Landtages: 
Die angezogene Bestimmung wird hierdurch dahin beschränkt, daß in An- 
sehung aller Rechtssachen, welche in Folge von Rechtsmitteln, die nach Publi- 
kation des gegenwärtigen Gesetzes eingewendet werden, an das Ober-Appella- 
tionsgericht gelangen, die Anträge der Parteien auf Akten-Versendung nach 
Artikel 12 der deutschen Bundes-Akte nur dann für zulässig zu achten sind, 
wenn solche Antrage längstens in den bei den Landesregierungen Statt fin- 
denden Inrotulations-Terminen angebracht werden. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. May 1889. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Geset, 
einen Nachtrag zur provisorischen Ober- 
Appellations-Gerichtsordnung vom 8. 
Oktober 1816 enthaltend.
	        
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