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g. 153.
Insofern Mehren ein Faustpfand an einer und derselben Sache zuste-
hen kann C. 59), sind dieselben in der Regel nach dem Verhltnisse ihrer
Forderungen gleich berechtiget.
Nur wenn an einem Faustpfande, mittelst dessen gerichtlicher Verwahrung,
Mehren zu verschiedenen Zeiten Pfandrechte bestellt werden, tritt Reihenfolge
derselben nach dem Vorzuge des Alters ein.
S. 154.
Ein nachstehender Pfandgläubiger kann nur nach völliger Abstoßung der
vorgehenden Pfandschulden zur Befriedigung kommen.
S 155.
Des Vorranges eines andern Gläubigers ungeachtet kann jedoch der spe-
tere Pfandgläubiger auf Veraußerung, bezüglich Sequestration des Pfandge-
genstandes zum Zwecke der Befriedigung oder der Sicherstellung dringen.
Wider die Pfandklage findet daher aus dem Grunde eines gleich guten
oder eines bessern Pfandrechtes eine Einrede oder Intervention nur nach
Maßgabe der Bestimmungen in den 99. 98 und 99 Statt.
g. 156.
Bei der Befriedigung mehrer auf dieselbe Sache versicherter Pfandglaͤu-
biger, deren Pfandrechte sich nicht von demselben Pfandbesteller herschrei-
ben, haͤngt die Wirksamkeit des aͤltern oder gleichzeitigen Pfandrechtes gegen
das juͤngere oder gleichzeitige von dem gleich starken oder bessern Rechte des
Pfandbestellers ab.
Vierter Abschnitt.
Aufhebung und Erneuerung des Pfandrechtes.
I. Wufbebung.
g. 157.
Das Pfandrecht erlischt:
1) durch Tilgung oder andere Aufhebung der versicherten Forderung
(K. 158, 159),