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zustehende Entschadigungsanspruch, nach den Grundsätzen über Verpfändung
von Forderungen (K. 4), an die Stelle des Pfandgegenstandes.
g. 1 75.
Werden die Grenzen eines verpfaͤndeten Grundstuͤckes in gesetzmaͤßiger
Weise neu regulirt, so erstreckt und beschraͤnkt sich das Pfandrecht nach dem
Ergebnisse dieser Grenzberichtigung (5. 86). 6
Findet dabei von Seiten eines Anliegers eine Herauszahlung Statt, so
erstreckt sich das Pfandrecht auch auf diese. Es kann dieselbe daher gültig
mu an die Unterpfandsbehörde oder nach deren Anweisung an den fand-
glaubiger gezahlt werden, und es finden die Bestimmungen im §. 166 auch
in diesem Falle Anwendung.
g. 176.
6) Das Pfandrecht an einem Gegenstande oder an einem Theile des-
selben, welcher zu öffentlichen Zwecken verwendet wird, erlischt, sobald die
gesetzmaßig ermittelte Entschädigungssumme dafür an die Unterpfandsbehörde
oder nach deren Anweisung bezahlt worden ist.
Die Bestimmungen in den K. 165 und 166 finden hier ebenfalls An-
wendung.
9. 177.
Wenn nach einem Brande, in Folge des von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen neuen Bauplanes, Bauplätze oder Theile derselben in an-
dere Hände übergehen, so muß jeder Pfandglaubiger, dessen Hypothek auf
einem solchen Plaßtze haftet, sich gefallen lassen, daß dieselbe auf den ganz
oder theilweise neuen Bauplatz seines Schuldners übertragen und dagegen die
Hypothek auf dem Areal, welches in andere Hände übergegangen ist, gelöscht
werde.
Insoweit in solchem Falle die Abtretung gegen bare Entschaädigung erfolgt,
finden deshalb die Bestimmungen in den 89. 175 und 176 Anwendung.
g. 178.
7) Wird das Recht des Pfandbestellers an der verpfaͤndeten Sache, ver-
moͤge eines Vorbehaltes oder bedungenen Ruͤckfalles des Eigenthumes
oder sonst vermoͤge eines schon im Erwerbe seines Rechtes liegenden Grundes,
ruͤckwaͤrts aufgeloͤst: so erloͤscht zugleich das inzwischen bestellte Pfandrecht,