170 $ 35. Die Behandlung der Kriegsfuhren.
Damit kam die Angelegenheit jedoch nicht zur Ruhe. Der 4.
schleswig-holsteinische Provinziallandtag von 1872 ging über die
Petitionen auf Uebernahme der Kriegsfuhren auf die Provinzialkasse
zur Tagesordnung über, weil e3 Sache des preußischen Staates sei,
diese Kriegslasten zu ersetzen, und der gleiche Vorgang wiederholte
sich in der Session vom Dezember 1874.
Im Jahre 1875 versuchte der schleswiger Regierungspräsident
die Distrikte, welche zum Behuf der Ausgleichung Zahlung zu leisten
hatten, zur freiwilligen Herbeiführung dieser Ausgleichung zubewegen.
Als der Versuch mißlang, wagte aber auch er nicht, Vollstreckungszwang
anzuwenden, sondern berichtete an das Ministerium.
Auch hier kam die Angelegenheit nicht weiter, zumal das Ministerium
des Innern und das der Finanzen über die Frage der rechtlichen
Verpflichtung Preußens zur Uebernahme der Kriegsfuhrlasten verschiedener
Meinung waren. In einem im Ministerium des Innern (vom
Geheimrat Jlling) ausgearbeiteten Votum vom 18. Juli 1878 wurde
ausgeführt) Bis zum Jahre 1864 hätten nach dem in Schleswigr-Holstein
geltend gewesenen Landesrecht die Herzogtümer. die Verpflichtung
zur Leistung von Kriegsfuhren gehabt. Das beruhe auf
einer Kgl. Dänischen Verordnung vom 9. Mai 1806 und den Verfassungsverordnungen
für Schleswig vom 15. Februar 1854 und für
Holstein vom 11. Juni 1854. Auf Grund dieser schleswig-holsteinischen
Landesgesetze seien diese Kriegsfuhren aber nur dem damaligen
Landesherrn, dem König von Dänemark, zu leisten gewesen,
nicht aber für die einbrechende deutsche Armee. Die letztere hätte
diese Leistungen nach Kriegsgebrauch erfordern und unmittelban
erzwingen können. Man könnte aber jetzt für die an die deutsche,
Armee geleisteten Kriegsfuhren nicht auf jene Landesrechte zurückgreifen
und aus ihnen den Grundsatz herleiten, daß eine Ausgleichung
nur unter den Distrikten zu erfolgen habe. Uebrigens enthielten jene
Gesetze diesen Grundsatz auch garnicht, vielmehr ergäbe sich aus
den Verfassungsverordnungen, daß die Kriegsbedürfnisse als gemeinschaftliche
Ausgaben der dänischen Monarchie mit 170% vom Herzogtum
Schleswig, mit 230% vom Herzogtum Holstein und mit 609%.
von Dänemark zu decken seien. .
Aber auch auf den Erlaß der Zivilkommissare vom 2. März 1864
könne die Behauptung, daß die Kriegsfuhren dem Besatzungsheere
unentgeltlich zu leisten und nur unter den Distrikten auszugleichen
seien, nicht gestützt 'werden. Die Zivilkommissare seien nur
zur Leitung der Zivilverwaltung bestellt worden, hätten keine gesetzgeberischen
Befugnisse und daher auch nicht das Recht gehabt,
zu bestimmen, wie es mit der Ausgleichung der Kriegsfuhren nach
wiederhergestelltem Frieden gehalten werden solle. Ein Verwaltungszwang
sei deshalb unzulässig, weil er weder auf die. alten Landesgesetze
noch auf den Erlaß der Zivilkommissare gestützt werden
könnte. Nachdem Oesterreich infolge des Prager Friedens ausge-®)
In den Akten des Min. des Innern Schleswig-Holstein Nr. 1 vol. 4 und
des Finanzmin. I. Abt. Militaria Nr. 240 vol. d.