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der Lehrer, Handlungsdiener und überhaupt Aller, welche einen
solchen Lohn oder Gehalt vom Gemeinschuldner zu beziehen haben, vor-
behältlich jedoch der richterlichen Ermäßigung nach ahnlichen Verhält-
nissen in allen diesen Fällen; endlich
Forderungen für Ackerarbeit und Samen, sofern diese Leistungen
zur Bestellung der in der Konkurs-Masse befindlichen Grundstücke wirk-
lich verwendet worden sind.
s. 52.
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J—
Das Vorzugsrecht
1) der im F. 51 unter 1, 2 und 8 bezeichneten Rückstände beschranke sich
jedoch auf die in den letzten zwei Jahren, vom Zeitpunkte der
Konkurs-Eröffnung zurück gerechnet, fällig gewordenen Forderungen,
und das Vorzugsrecht
der übrigen im 5. 51 genannten Forderungen erstreckt sich nur auf die
in dem letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses und, wenn vor-
her schon die gerichtliche Hülfe angerufen worden ist, auch auf die im
letzten Jahre vor diesem Zeitpunkte entstandenen Forderungen, jedoch
auch in diesem Falle nur insoweit sie in die letzten zwei Jahre vor
Ausbruch des Konkurses fallen.
Das Vorzugsrecht ständiger, nach bestimmten Zeiträumen zu berechnen-
der Leistungen ist überdieß in den Fallen unter 1 auf den zweijaährigen
und in den Fallen unter 2 auf den einjährigen Betrag, unter der zuletzt
erwähnten Voraussetzung aber ebenfalls auf den zweijahrigen Betrag der-
selben beschrankt.
2
g. 53.
Indirekte Staatsabgaben, welche nicht staͤndig in bestimmten Perioden,
sondern, wie namentlich Zölle, Branntweinsteuer 2c., bei gewissen Veranlas-
sungen zu entrichten sind, haben dieses Vorzugsrecht nur bis auf den Betrag
des Werthes der in der Masse befindlichen Gegenstände, hinsichtlich deren die
Auflage erwachsen ist.
g. 54.
Das Vorzugsrecht der Kollateral-Gelder beschränkr sich auf den Betrag
des in der Masse vorhandenen Nachlaßbestandes.